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Verordnung (EU) 2019/91 der Kommission vom 18. Januar 2019 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Buprofezin, Diflubenzuron, Ethoxysulfuron, Ioxynil, Molinat, Picoxystrobin und Tepraloxydim in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 22 vom 24.01.2019 S. 74)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Buprofezin und Diflubenzuron wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Ethoxysulfuron wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Ioxynil, Molinat, Picoxystrobin und Tepraloxydim wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt.
(2) Die Genehmigung des Wirkstoffs Buprofezin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 der Kommission 2 auf Anwendungen auf nicht essbare Kulturpflanzen begrenzt. Die Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/855 der Kommission 3 auf Anwendungen auf nicht essbare Kulturpflanzen begrenzt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe für Anwendungen auf essbare Kulturpflanzen enthalten, wurden widerrufen. Daher sollten die bestehenden und in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diese Stoffe festgesetzten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.
(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Ethoxysulfuron lief am 31. März 2014 ab. Die Genehmigung für den Wirkstoff Ioxynil lief am 28. Februar 2015 ab. Die Genehmigung für den Wirkstoff Molinat lief am 31. Juli 2014 ab. Die Genehmigung für den Wirkstoff Picoxystrobin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1455 der Kommission 4 nicht erneuert. Die Genehmigung für den Wirkstoff Tepraloxydim lief am 31. Mai 2015 ab. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen wurden widerrufen. Daher sollten die bestehenden und in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diese Stoffe festgesetzten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden.
(4) Da die Genehmigung für die Wirkstoffe Buprofezin und Diflubenzuron begrenzt, für die Wirkstoffe Ethoxysulfuron, Ioxynil, Molinat und Tepraloxydim abgelaufen und für den Wirkstoff Picoxystrobin nicht erneuert worden ist, sollten die RHG für diese Wirkstoffe im Einklang mit Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die entsprechende Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Für Ioxynil ist es ferner angemessen, die Rückstandsdefinition zu ändern, da eine weniger komplexe Rückstandsdefinition die Handhabung durch die amtlichen Kontrolllaboratorien erleichtert.
(5) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Die Laboratorien kamen zu dem Schluss, dass aufgrund technischer Entwicklungen für bestimmte Waren niedrigere Bestimmungsgrenzen festgelegt werden können. Für die Wirkstoffe, für die alle RHG auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden sollen, müssen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Standardwerte in Anhang V aufgeführt werden.
(6) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die vorliegende Verordnung sollte eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können.
(Stand: 11.03.2019)
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