Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2017, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/360 der Kommission vom 28. Februar 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Buprofezin

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 54 vom 01.03.2017 S. 11)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweite Variante und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Wirkstoff Buprofezin wurde mit der Richtlinie 2011/6/EU der Kommission 2 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen, und zwar unter der Bedingung, dass die betroffenen Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag Buprofezin in den genannten Anhang aufgenommen wurde, weitere bestätigende Informationen über die Verarbeitungs- und Umrechnungsfaktoren für die Bewertung der Verbraucherexposition vorlegt.

(2) Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Am 30. Januar 2013 übermittelte der Antragsteller dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat Vereinigtes Königreich zusätzliche Informationen über die Verarbeitungs- und Umrechnungsfaktoren innerhalb der dafür vorgesehenen Frist.

(4) Das Vereinigte Königreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet. Es hat seine Bewertung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") am 9. September 2014 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts zugeleitet.

(5) Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Stellungnahme zur Risikobewertung von Buprofezin 5 am 28. Juli 2015 vorlegte. Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und am 24. Januar 2017 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Buprofezin abgeschlossen.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Überprüfungsberichts für Buprofezin Stellung zu nehmen.

(7) Die Kommission war der Ansicht, dass die vorgelegten zusätzlichen Informationen zeigen, dass Buprofezin bei der Verarbeitung bei hohen Temperaturen in mehrere Metaboliten, darunter Anilin, zerfällt. Anilin ist ein Karzinogen, für das ein genotoxischer Mechanismus nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb nicht von einem Grenzwert für eine annehmbare Exposition auszugehen ist.

(8) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die angeforderten weiteren bestätigenden Informationen nicht vollständig vorgelegt wurden und dass die Exposition der Verbraucher gegenüber Anilin durch den Verzehr verarbeiteter Nutzpflanzen nur durch Auferlegung weiterer Beschränkungen ausgeschlossen werden kann. Insbesondere sollte die Verwendung von Buprofezin auf nicht essbare Kulturpflanzen beschränkt werden.

(9) Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Buprofezin als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Um die Exposition von Verbrauchern gegenüber Anilin zu minimieren, ist es jedoch angebracht, die Verwendungsbedingungen für diesen Wirkstoff zu ändern.

(10) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(12) Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Buprofezin enthaltende Pflanzenschutzmittel, so sollte diese Frist spätestens am 21. Juni 2018 enden.

(13) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion