Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 der Kommission vom 16. Januar 2019 zu Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen, mit denen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen die Einhaltung der für diese Waren geltenden Unionsvorschriften für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen überprüft wird

(ABl. L 15 vom 17.01.2019 S. 1 A;
VO (EU) 2020/887 - ABl. L 205 vom 29.06.2020 S. 16 Inkrafttreten)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Amtliche Kontrollen auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 dazu ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen, sollten mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Kontrollen regelmäßig und umfassend sind und die Vegetationsperioden der betreffenden Pflanzen sowie den Lebenszyklus aller relevanten Schädlinge und ihrer Vektoren abdecken.

(2) Die Häufigkeit dieser Kontrollen sollte unter Berücksichtigung der mindestens einmal jährlich stattfindenden Inspektionen sowie der gegebenenfalls durchgeführten Probenahmen und Tests gemäß Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegt werden, damit etwaige Inspektionen, Probenahmen und Tests gemäß der genannten Verordnung nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung wiederholt werden.

(3) Die zuständigen Behörden können, falls notwendig, auf der Grundlage risikobezogener Kriterien die Häufigkeit amtlicher Kontrollen auf dem Betriebsgelände und gegebenenfalls an anderen Orten erhöhen, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 dazu ermächtigt sind, Pflanzenpässe auszustellen.

(4) Unternehmer, die mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre einen Risikomanagementplan für Schädlinge gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführt haben, bieten zuverlässigere Garantien in Bezug auf das Niveau des Pflanzenschutzes auf ihrem Betriebsgelände und gegebenenfalls an ihren anderen Standorten. Demzufolge sollten die zuständigen Behörden die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen dieser Unternehmer verringern dürfen; die Kontrollen sollten hier mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden.

(5) Das Betriebsgelände und gegebenenfalls andere Orte, die von Unternehmern genutzt werden, die gemäß Artikel 84

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion