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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/887 der Kommission vom 26. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 hinsichtlich Kontrollen bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen nach der Einfuhr

(ABl. L 205 vom 29.06.2020 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 der Kommission 2 enthält Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen. Diese Bestimmungen betreffen auch Kontrollen auf dem Betriebsgelände von Unternehmern an den Erzeugungsorten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.

(2) Ruhende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, können einheitlichen Gefahren und Risiken für die Pflanzengesundheit darstellen, da zum Zeitpunkt ihrer Kontrolle an den Grenzkontrollstellen oder an Kontrollstellen die Feststellung von Schädlingen oder ihrer Symptome unter Umständen nicht möglich ist. Solche zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen werden dennoch unmittelbar nach diesen Kontrollen in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, begleitet von einem Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der Union.

(3) Aus diesem Grund und als Reaktion auf diese Risiken ist es angezeigt, nach der Einfuhr mindestens während der ersten Vegetationsperiode Warenuntersuchungen auf dem Betriebsgelände der Unternehmer durchzuführen, um mit einem höheren Maß an Sicherheit feststellen zu können, ob ein Unionsquarantäneschädling, ein Schutzgebiet-Quarantäneschädling oder ein Schädling vorhanden ist, der den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten Maßnahmen unterliegt. Damit die zuständigen Behörden diese Kontrollen so effizient und verhältnismäßig wie möglich durchführen können, sollten sie die Häufigkeit der Kontrollen und die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die diesen Kontrollen zu unterziehen sind, auf der Grundlage eines Kontrollplans festlegen, der nach bestimmten Kriterien zu erstellen ist.

(4) Um die Kontrollen effizienter zu gestalten und besser auf die größten pflanzengesundheitlichen Risiken auszurichten, sollten sie auf Basis der Fallhistorie der relevanten Schädlinge in den einschlägigen Ursprungsdrittländern, des Vorkommens prioritärer Schädlinge in diesen Ländern und der im Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC) verfügbaren Informationen erfolgen. Die Mitgliedstaaten können für diese Kontrollen gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 Gebühren erheben.

(5) Wird bei diesen Kontrollen das Vorkommen eines Quarantäneschädlings oder eines Schädlings nachgewiesen, der den gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 festgelegten Maßnahmen unterliegt, so sollten die zuständigen Behörden die Ergebnisse der Kontrollen im IMSOC in dem entsprechenden abschließenden GGED, wie in Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 beschrieben, erfassen, wann immer eine Rückverfolgung der befallenen Pflanze zur eingeführten Sendung möglich ist.

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