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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/26 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Januar 2019 zur Ergänzung der Unionsvorschriften über die Typgenehmigung angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. LI 8 vom 10.01.2019 S. 1, ber. L 11 S. 34)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union (EUV) auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab der Mitteilung, d. h. ab dem 30. März 2019, gelten die Verträge nicht mehr für das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diesen Zeitraum zu verlängern.

(2) Das zwischen den Unterhändlern vereinbarte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich auch über den Tag hinaus erlauben, ab dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar sind. Wenn dieses Abkommen in Kraft tritt, werden die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Maßgabe des Abkommens während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gelten und nach dem Ende dieses Zeitraums außer Kraft treten.

(3) Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde ein umfassender Rechtsrahmen für die Unions-Typgenehmigung geschaffen.

(4) Diese Rechtsakte überlassen den Herstellern die Wahl der Typgenehmigungsbehörde für die Erteilung einer Typgenehmigung, die es ihnen gestattet, Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen.

(5) Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würde ohne besondere Bestimmungen dazu führen, dass zuvor von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs gemäß den Rechtsakten der Union erteilte EG-Typgenehmigungen und EU-Typgenehmigungen keinen Zugang zum Unionsmarkt mehr gewährleisten könnten. Zu den Inhabern solcher Typgenehmigungen zählen auch Hersteller, die nicht im Vereinigten Königreich, sondern in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Während Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die vom Vereinigten Königreich nach Rechtsakten der Union typgenehmigt wurden, in der Union in Verkehr gebracht werden können, bis die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich außer Kraft treten, ist es notwendig, besondere Bestimmungen zu erlassen, um das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten auf dem Unionsmarkt nach diesem Zeitpunkt zu erleichtern.

(6) Derzeit sehen die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung keine Möglichkeit vor, typen, die bereits anderswo in der Union genehmigt wurden, nochmals zu genehmigen. Die Hersteller sollten jedoch die Möglichkeit haben, die Produktion von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten auf der Grundlage von Typgenehmigungen, die von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs erteilt wurden, fortzusetzen und solche Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten weiterhin auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen. Es besteht daher die Notwendigkeit, den Herstellern die Möglichkeit zu geben, neue Typgenehmigungen von Typgenehmigungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten als dem Vereinigten Königreich zu erhalten.

(7) Mit dieser Verordnung sollte auch sichergestellt werden, dass die Hersteller weiterhin größtmögliche Freiheit bei der Wahl der neuen Unions-Typgenehmigungsbehörde haben. Insbesondere sollte die Wahl des Herstellers nicht von der Zustimmung der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs oder von Vereinbarungen zwischen der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs und der neuen Unions- Typgenehmigungsbehörde abhängen.

(8) Um die für alle betroffenen Interessenträger erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller sicherzustellen, müssen in transparenter Weise gleiche, in allen Mitgliedstaaten geltende Bedingungen festgelegt werden.

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(Stand: 11.03.2019)

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