Regelwerk, EU 2018

VO (EU) 2018/2066
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1
Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Allgemeine Grundsätze

Artikel 4

Artikel 5 Vollständigkeit

Artikel 6 Konsistenz, Vergleichbarkeit und Transparenz

Artikel 7 Genauigkeit

Artikel 8

Artikel 9 Fortlaufende Verbesserung

Artikel 10 Koordinierung

Kapitel II
Monitoringkonzept

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 11 Allgemeine Verpflichtung

Artikel 12 Inhalt und Übermittlung des Monitoringkonzepts

Artikel 13 Standardisierte und vereinfachte Monitoringkonzepte

Artikel 14 Änderungen des Monitoringkonzepts

Artikel 15 Genehmigung von Änderungen des Monitoringkonzepts

Artikel 16 Anwendung und Aufzeichnung von Änderungen

Abschnitt 2
Technische Machbarkeit und unverhältnismäßige Kosten

Artikel 17 Technische Machbarkeit

Artikel 18 Unverhältnismäßige Kosten

Kapitel III
Überwachung der Emissionen von ortsfesten Anlagen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 19 Kategorisierung von Anlagen, Stoffströmen und Emissionsquellen

Artikel 20 Grenzen der Überwachung

Artikel 21 Wahl der Überwachungsmethodik

Artikel 22 Nicht auf Ebenen basierende Überwachungsmethodiken

Artikel 23 Vorübergehende Änderungen der Überwachungsmethodik

Abschnitt 2
Auf Berechnung beruhende Methodik

Unterabschnitt 1
Allgemeines

Artikel 24 Berechnung von Emissionen nach der Standardmethodik

Artikel 25 Berechnung von Emissionen nach der Massenbilanzmethodik

Artikel 26 Anzuwendende Ebenen

Unterabschnitt 2
Tätigkeitsdaten

Artikel 27 Bestimmung von Tätigkeitsdaten

Artikel 28 Messsysteme unter der Kontrolle des Anlagenbetreibers

Artikel 29 Messsysteme außerhalb der Kontrolle des Anlagenbetreibers

Unterabschnitt 3
Berechnungsfaktoren

Artikel 30 Bestimmung von Berechnungsfaktoren

Artikel 31 Standardwerte für Berechnungsfaktoren

Artikel 32 Auf Analysen basierende Berechnungsfaktoren

Artikel 33 Probenahmeplan

Artikel 34 Inanspruchnahme von Laboratorien

Artikel 35 Häufigkeit der Analysen

Unterabschnitt 4
Spezifische Berechnungsfaktoren

Artikel 36 Emissionsfaktoren für CO2

Artikel 37 Oxidations- und Umsetzungsfaktoren

Unterabschnitt 5
Behandlung von Biomasse, synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen, RFNBOs und RCFs

Artikel 38 Biomasse-Stoffströme

Artikel 39 Bestimmung von Biomasseanteil und fossilem Anteil

Artikel 39a Bestimmung des RFNBO- oder RCF-Anteils oder des Anteils synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoffe und des RFNBO- oder RCF-Anteils mit Emissionsfaktor null oder des Anteils synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoffe mit Emissionsfaktor null

Abschnitt 3
Auf Messung beruhende Methodik

Artikel 40 Anwendung der auf Messung beruhenden Methodik

Artikel 41 Ebenenanforderungen

Artikel 42 Messnormen und -laboratorien

Artikel 43 Bestimmung von Emissionen

Artikel 44 Datenaggregierung

Artikel 45 Fehlende Daten

Artikel 46 Flankierende Emissionsberechnung

Abschnitt 4
Besondere Bestimmungen

Artikel 47 Anlagen mit geringen Emissionen

Artikel 48 Inhärentes CO2

Artikel 49 Weitergeleitetes CO2

Artikel 49a Dauerhaft in einem Produkt chemisch gebundene Emissionen

Artikel 50 Verwendung oder Weiterleitung von N2O

Kapitel IV
Überwachung der Emissionen und der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr

Artikel 51 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 52 Übermittlung von Monitoringkonzepten

Artikel 53 Überwachungsmethodik für Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten

Artikel 53a Vorschriften für die Berichterstattung über die Verwendung alternativer Flugkraftstoffe

Artikel 54 Bestimmung des Biomasseanteils für Biokraftstoffe

Artikel 54a Besondere Bestimmungen für zulässige Flugkraftstoffe

Artikel 54b Bestimmung des RFNBO-, RCF- oder synthetischen kohlenstoffarmen Anteils

Artikel 54c Bedingungen für die Belegung von Biokraftstoffen, RFNBOs, RCFs und synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoffen mit Emissionsfaktor null durch Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 55 Kleinemittenten

Artikel 56 Unsicherheitsquellen

Artikel 56a Berechnung von CO2-Äquivalenten für Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr

Artikel 56b Datenüberwachung

Artikel 57 - gestrichen -

Kapitel V
Datenverwaltung und -Kontrolle

Artikel 58 Datenflussaktivitäten

Artikel 59 Kontrollsystem

Artikel 60 Qualitätssicherung

Artikel 61 Qualitätssicherung der Informationstechnologie

Artikel 62 Aufgabentrennung

Artikel 63 Interne Überprüfung und Validierung von Daten

Artikel 64 Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen

Artikel 65 Ausgelagerte Prozesse

Artikel 66 Behandlung von Datenlücken bei der Emissionsberichterstattung

Artikel 67 Aufzeichnungen und Dokumentation

Kapitel VI
Berichtspflichten

Artikel 68 Zeitplan und Pflichten für die Berichterstattung

Artikel 69 Berichterstattung über Verbesserungen der Überwachungsmethodik

Artikel 70 Bestimmung von Emissionen durch die zuständige Behörde

Artikel 71 Zugriff auf Informationen

Artikel 72 Rundung von Daten

Artikel 73 Gewährleistung der Konsistenz mit anderen Berichterstattungen

Kapitel VII
Anforderungen an die Informationstechnologie

Artikel 74 Formate für den elektronischen Datenaustausch

Artikel 75 Verwendung automatisierter Systeme

Kapitel VIIa
Überwachung der Emissionen von beaufsichtigten Unternehmen

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 75a Allgemeine Grundsätze

Artikel 75b Monitoringkonzepte

Artikel 75c Technische Machbarkeit

Artikel 75d Unverhältnismäßige Kosten

Artikel 75e Kategorisierung von beaufsichtigten Unternehmen und Brennstoffströmen

Artikel 75f Überwachungsmethodik

Artikel 75g Vorübergehende Änderungen der Überwachungsmethodik

Abschnitt 2
Auf Berechnung beruhende Methodik

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 75h Anzuwendende Ebenen für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen und Berechnungsfaktoren

Artikel 75i Anzuwendende Ebenen für den Anteilsfaktor

Unterabschnitt 2
In den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen

Artikel 75j Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen

Unterabschnitt 3
Berechnungsfaktoren

Artikel 75k Bestimmung von Berechnungsfaktoren

Unterabschnitt 4
Behandlung von Biomasse, synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen, RFNBOs und RCFs

Artikel 75m Überführung von Brennstoffströmen, die Biomasse, synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe, RFNBOs und RCFs enthalten, in den steuerrechtlich freien Verkehr

Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen

Artikel 75n Beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen

Artikel 75o Datenverwaltung und -Kontrolle

Artikel 75p Jahresemissionsberichte

Artikel 75q Berichterstattung über Verbesserungen der Überwachungsmethodik

Artikel 75r Bestimmung von Emissionen durch die zuständige Behörde

Artikel 75s Zugang zu Informationen und Rundung von Daten

Artikel 75t Gewährleistung der Kohärenz mit anderen Berichterstattungen

Artikel 75u Anforderungen an die Informationstechnologie

Kapitel VIIb
Horizontale Bestimmungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Emissionen von beaufsichtigten Unternehmen

Artikel 75v Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung

Artikel 75w Betrugsprävention und Pflicht zur Zusammenarbeit

Kapitel VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 76 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012

Artikel 77 Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012

Artikel 78 Inkrafttreten und Anwendung

Anhang I Mindestinhalt des Monitoringkonzepts (Artikel 12 Absatz 1)

1. Mindestinhalt des Monitoringkonzepts für Anlagen

2. Mindestinhalt der Monitoringkonzepte für den Luftverkehr

3. - gestrichen -

4. Mindestinhalt der Monitoringkonzepte für beaufsichtigte Unternehmen

Anhang II Festlegung der Ebenen für auf Berechnung beruhende Methodiken für Anlagen (Artikel 12 Absatz 1)

1. Festlegung der Ebenen für Tätigkeitsdaten

Tabelle 1 Ebenen für Tätigkeitsdaten (höchstzulässige Unsicherheit für die einzelnen Ebenen)

2. Festlegung der Ebenen für Berechnungsfaktoren für Emissionen aus der Verbrennung

2.1 Ebenen für Emissionsfaktoren

2.2 Ebenen für den unteren Heizwert (Hu)

2.3 Ebenen für Oxidationsfaktoren

2.4 Ebenen für den Biomasseanteil

2.5 Ebenen für den RFNBO- oder RCF-Anteil oder den Anteil synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoffe

3. Festlegung der Ebenen für Berechnungsfaktoren für Massenbilanzen

3.1 Ebenen für den Kohlenstoffgehalt

3.2 Ebenen für untere Heizwerte

3.3 Ebenen für den Biomasseanteil

3.4 Ebenen für den RFNBO- oder RCF-Anteil oder den Anteil synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoffe

4. Festlegung der Ebenen für die Berechnungsfaktoren für CO2-Prozessemissionen

Methode A

Methode B

4.1. Ebenen für den Emissionsfaktor - Methode A

4.2. Ebenen für den Umsetzungsfaktor - Methode A

4.3. Ebenen für den Emissionsfaktor - Methode B

4.4. Ebenen für den Umsetzungsfaktor - Methode B

4.5. Ebenen für den unteren Heizwert (Hu)

4.6. Ebenen für den Biomasseanteil

4.7 Ebenen für den RFNBO- oder RCF-Anteil oder den Anteil synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoffe

5. - gestrichen -

Anhang IIa Festlegung der Ebenen für auf Berechnung beruhende Methodiken für beaufsichtigte Unternehmen

1. Festlegung der Ebenen für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen

Tabelle 1: Ebenen für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen (höchstzulässige Unsicherheit für die einzelnen Ebenen)

2. Festlegung der Ebenen für Berechnungsfaktoren und den Anteilsfaktor

2.1. Ebenen für Emissionsfaktoren

2.2. Ebenen für den Einheitenumrechnungsfaktor

2.3. Ebenen für den Biomasseanteil

2.3a Ebenen für den RFNBO- oder RCF-Anteil oder den Anteil synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoffe

2.4. Ebenen für den Anteilsfaktor

Anhang III Überwachungsmethodiken für Emissionen aus dem Luftverkehr (Artikel 53)

1. Berechnungsmethodiken für die Bestimmung von THG im Sektor Luftverkehr

Methode A

Methode B

2. Emissionsfaktoren für Standardtreibstoffe

Tabelle 1 CO2-Faktoren für fossile Flugzeugtreibstoffe (vorläufige Emissionsfaktoren)

3. Berechnung der Großreisentfernung

Anhang IIIa Überwachungsmethodiken für Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr (Artikel 56a)

1. Begriffsbestimmungen in Verbindung mit Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr

2. Verfolgungssystem für Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr (NEATS)

3. Module für die Kraftstoffverbrennung und für die Schätzung der Emissionen in Verbindung mit Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr

4. Modelle zur Berechnung von CO2(ÄQ) für Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr

Methode C

Methode D

5. Verwendung von Standardwerten für Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr

Anhang IIIb Konservative Standard-Motornummern je Luftfahrzeugtyp

Anhang IV Aktivitätsspezifische Überwachungsmethodiken für Anlagen (Artikel 20 Absatz 2)

1. Spezifische Überwachungsvorschriften für Emissionen aus Verbrennungsprozessen

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

C. Abgaswäsche

D. Fackeln

2. Raffination von Öl gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

3. Herstellung von Koks gemäss Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

4. Röstung oder Sinterung von Metallerz gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

5. Herstellung von Eisen und Stahl gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

6. Herstellung oder Verarbeitung von Eisen- und Nichteisenmetallen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

7. CO2-Emissionen aus der Herstellung oder Verarbeitung von Primäraluminium gemäss Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

8. PFC-Emissionen aus der Herstellung oder Verarbeitung von Primäraluminium gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Bestimmung von PFC-Emissionen

Berechnungsmethode A - Steigungsmethode ("Slope Method")

Tabelle 1 Technologiespezifische Emissionsfaktoren, bezogen auf Tätigkeitsdaten für die Steigungsmethode

Berechnungsmethode B - Überspannungsmethode ("Overvoltage Method")

Tabelle 2 Technologiespezifische Emissionsfaktoren, bezogen auf Überspannungsdaten

C. Bestimmung von CO2Äq-Emissionen

9. Herstellung von Zementklinker gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

Berechnungsmethode A: Ofen-Input-Betrachtung

Berechnungsmethode B: Klinker-Output-Betrachtung

C. Emissionen bezogen auf Staubabscheidungen

D. Emissionen aus nicht karbonatischem Kohlenstoff im Rohmehl

10. Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

C. Emissionen aus nicht karbonatischem Kohlenstoff in Rohmaterialien

11. Herstellung von Glas, Glasfasern oder Dämmmaterial aus Mineralwolle gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

12. Herstellung von Keramischen Erzeugnissen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

Methode A (Input-Betrachtung):

Methode B (Output-Betrachtung):

13. Herstellung von Gipserzeugnissen und Gipskartonplatten gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

14. Herstellung von Zellstoff und Papier gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

15. Herstellung von Industrieruss gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

16. Bestimmung von Distickstoffoxid-Emissionen (N2O) aus der Herstellung von Salpetersäure, Adipinsäure, Caprolactam, Glyoxal und Glyoxylsäure gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Bestimmung von N2O-Emissionen

B.1 N2O-Emissionen pro Jahr

B.2 N2O-Emissionen pro Stunde

B.3 Bestimmung des Abgasstroms

B.4 Sauerstoffkonzentrationen (O2)

B.5 Berechnung von N2O-Emissionen

B.6 Bestimmung der tätigkeitsbezogenen Produktionsraten

B.7 Häufigkeit der Probenahmen

C. Bestimmung der jährlichen CO2-Äquivalente (CO2Äq)

17. Herstellung von Ammoniak gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

18. Herstellung von organischen Grundchemikalien gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

19. Herstellung von Wasserstoff und Synthesegas gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

20. Herstellung von Soda und Natriumbicarbonat gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

A. Geltungsbereich

B. Spezifische Überwachungsvorschriften

21. Bestimmung von Treibhausgasemissionen aus der CO2-Abscheidung zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

A. Geltungsbereich

B. Quantifizierung weitergeleiteter und emittierter CO2-Mengen

B.1 Quantifizierung auf Anlagenebene

B.2 Bestimmung von weitergeleitetem CO2

22. Bestimmung der Treibhausgasemissionen aus der Beförderung von CO2 zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

A. Geltungsbereich

B. Methodiken der CO2-Quantifizierung

B.1 Methode A:

B.2 Methode B:

23. Geologische Speicherung von CO2 in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte

A. Geltungsbereich

B. Quantifizierung von CO2-Emissionen

B.1 Abgelassene und diffuse Emissionen aus der Injektion

B.2 Abgelassene und diffuse Emissionen aus der tertiären Förderung von Kohlenwasserstoffen

B.3 Leckage aus dem Speicherkomplex

Anhang V Mindestebenenanforderungen für auf Berechnung beruhende Methodiken bei Anlagen der Kategorie a im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a und Unternehmen der Kategorie a im Sinne von Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a sowie Berechnungsfaktoren für kommerzielle Standardbrennstoffe, die von Anlagen der Kategorien B und C im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b und c und Unternehmen der Kategorie B im Sinne von Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe b verwendet werden

Tabelle 1 Mindestebenen für auf Berechnung beruhende Methodiken bei Anlagen der Kategorie a und im Falle von Berechnungsfaktoren für kommerzielle Standardbrennstoffe für alle Anlagen gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a.

Tabelle 2: Mindestebenen für auf Berechnung beruhende Methodiken bei Unternehmen der Kategorie a und Berechnungsfaktoren für kommerzielle Standardbrennstoffe für beaufsichtigte Unternehmen gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a

Anhang VI Referenzwerte für Berechnungsfaktoren (Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a)

1. Brennstoffemissionsfaktoren, bezogen auf den unteren Heizwert (HU)

Tabelle 1 Brennstoffemissionsfaktoren, bezogen auf den unteren Heizwert (Hu), und untere Heizwerte je Brennstoffmasse

2. Emissionsfaktoren, bezogen auf Prozessemissionen

Tabelle 2 Stöchiometrischer Emissionsfaktor für Prozessemissionen aus der Karbonatzersetzung (Methode A)

Tabelle 3 Stöchiometrischer Emissionsfaktor für Prozessemissionen aus der Karbonatzersetzung auf Basis von Erdalkalioxiden (Methode B)

Tabelle 4 Emissionsfaktoren für Prozessemissionen aus anderen Prozessmaterialien (Eisen- und Stahlproduktion und Verarbeitung von Eisenmetallen)

Tabelle 5 Stöchiometrische Emissionsfaktoren für Prozessemissionen aus anderen Prozessmaterialien (organische Grundchemikalien)

3. Treibhauspotenziale anderer Treibhausgase als CO2

Tabelle 6 Treibhauspotenziale

Anhang VII Mindesthäufigkeit der Analysen (Artikel 35)

Anhang VIII Auf Messung beruhende Methodiken (Artikel 41)

1. Ebenen für auf Messung beruhende Methodiken

Tabelle 1 Ebenen für Systeme zur kontinuierlichen Emissionsmessung (höchstzulässige Unsicherheit je Ebene) Im Falle von CO2 ist die Unsicherheit auf die insgesamt gemessene Menge CO2 zu beziehen. Wird der Biomasse-Anteil nach einer auf Messung beruhenden Methodik bestimmt, gelten für den Biomasse-Anteil die für CO2 festgelegten Ebenen.

2. Mindestebenenanforderungen für Anlagen der Kategorie A

3. Bestimmung von THG Anhand von auf Messung beruhenden Methodiken

Gleichung 1

Gleichung 2

Gleichung 2a

Gleichung 2b

Gleichung 2c

4. Berechnung der Konzentration durch indirekte Konzentrationsmessung

Gleichung 3

5. Ersatzwerte für fehlende Konzentrationsdaten bei auf Messung beruhenden Methodiken

Gleichung 4

Anhang IX Aufzubewahrende Mindestdaten und -informationen gemäß Artikel 67 Absatz 1

1. Gemeinsame Angaben für Anlagen, Luftfahrzeugbetreiber und beaufsichtigte Unternehmen

2. Spezifische Angaben für ortsfeste Anlagen

3. Spezifische Angaben für Luftverkehrstätigkeiten

4. Spezifische Angaben für beaufsichtigte Unternehmen

Anhang X Mindestinhalt der Jahresberichte (Artikel 68 Absatz 3)

1. Jahresemissionsberichte ortsfester Anlagen

2. Jahresemissionsberichte von Luftfahrzeugbetreibern

2a. Jahresberichte der Luftfahrzeugbetreiber über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr

3. - gestrichen -

4. Jahresemissionsberichte von beaufsichtigten Unternehmen

Anhang Xa Berichte über Brennstofflieferanten und Brennstoffeinsatz von ortsfesten Anlagen sowie gegebenenfalls Luftfahrzeugbetreibern und Schifffahrtsunternehmen

Anhang Xb Berichte über von beaufsichtigten Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe

Anhang XI