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Regelwerk, EU 2018, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1921 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(ABl. Nr. L 311 vom 07.12.2018 S. 36, ber. L 329 S. 53)



Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/191/EU des Rates 2 wurde Lettland ermächtigt, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG (im Folgenden "Sondermaßnahme") über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden. Die Ermächtigung, die Sondermaßnahme anzuwenden, wurde später mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2429 des Rates 3 geändert und bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

(2) Die Sondermaßnahme beschränkt das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 3.500 kg und höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und bei Ausgaben für Wartung und Reparaturen dieser Fahrzeuge und Kraftstoff für diese Fahrzeuge auf 50 %.

(3) Mit einem am 20. Juni 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben hat Lettland die Ermächtigung beantragt, die Sondermaßnahme zur Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts bei Ausgaben für bestimmte Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, weiterhin anzuwenden.

(4) Mit Schreiben vom 7. September 2018 leitete die Kommission den Antrag Lettlands an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 10. September 2018 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügt.

(5) Wie in Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 vorgeschrieben, hat Lettland einen Bericht vorgelegt, in dem der Prozentsatz für die Begrenzung des Vorsteuerabzugs überprüft wird. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Lettland eine Begrenzung auf 50 % nach wie vor für gerechtfertigt und angemessen.

(6) Die Verlängerung der Sondermaßnahme sollte befristet sein, damit überprüft werden kann, ob sie nötig und wirksam und ob der Prozentsatz angemessen ist. Da sich durch die Sondermaßnahme der Verwaltungsaufwand für Steuerzahler und Steuerbehörden verringert, sollte Lettland ermächtigt werden, die Sondermaßnahme während eines befristeten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 weiter anzuwenden.

(7) Falls Lettland eine weitere Verlängerung der Sondermaßnahme über das Jahr 2021 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2021 zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes enthält.

(8) Die Sondermaßnahme wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(9) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2429 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 6 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2429 erhält folgende Fassung:

" Artikel 6

(1) Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2021.

(2) Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 festgelegten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2021 vorzulegen."

Artikel 2

Der vorliegende Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt ab dem 1. Januar 2019.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2018.

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. April 2013 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 113 vom 25.04.2013 S. 11).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2429

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