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Regelwerk, EU 2013, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2013/191/EU des Rates vom 22. April 2013 zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(ABl. Nr. L 113 vom 25.04.2013 S. 11aufgehoben)



aufgehoben gem Art. 7

Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben, die am 17. Juni 2011 und am 27. August 2012 bei der Kommission registriert wurden, beantragte Lettland die Ermächtigung, bezüglich des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden.

(2) Die Kommission unterrichtete die übrigen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 26. November 2012 über den Antrag Lettlands. Mit Schreiben vom 30. November 2012 teilte die Kommission Lettland mit, dass sie über alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG berechtigen einen Steuerpflichtigen zum Abzug der Mehrwertsteuer auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die er für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze erhält. Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie hat der Steuerpflichtige Mehrwertsteuer abzuführen, wenn ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand für unternehmensfremde Zwecke genutzt wird.

(4) In vielen Fällen ist es sehr schwierig, die Nutzung zu unternehmensfremden Zwecken genau zu bestimmen, und das entsprechende Verfahren ist oft umständlich. Durch die beantragte Ermächtigung sollte für den Betrag des Vorsteuerabzugs bei Ausgaben für nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendete Personenkraftwagen bis auf einige Ausnahmen ein pauschaler Satz festgelegt werden. Auf Grundlage der von Lettland gemachten Angaben ist ein Satz von 80 % gerechtfertigt. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte parallel dazu das Erfordernis, auf die unternehmensfremde Nutzung eines Personenkraftwagens Mehrwertsteuer abzuführen, ausgesetzt werden, wenn der Personenkraftwagen der durch diesen Beschluss genehmigten Einschränkung unterliegt. Durch diese Vereinfachungsmaßnahme entfällt die Notwendigkeit, über die Nutzung von Firmenwagen zu unternehmensfremden Zwecken Aufzeichnungen zu führen, und sie verhindert eine Steuerhinterziehung durch das inkorrekte Führen von Aufzeichnungen.

(5) Die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts im Rahmen der Ermächtigung sollte für die Mehrwertsteuer gelten, die auf den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr bestimmter Personenkraftwagen und damit verbundener Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff, anfällt.

(6) Die Ermächtigung sollte nur für Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3.500 kg und höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz gelten. Die unternehmensfremde Nutzung von Personenkraftwagen mit einem Gewicht von über 3.500 kg oder von Personenkraftwagen mit über acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz ist wegen der Beschaffenheit dieser Fahrzeuge und der Art der Geschäfte, für die sie verwendet werden, unwesentlich. Es sollte eine detaillierte Liste mit Kategorien von Personenkraftwagen vorgelegt werden, die aufgrund ihres spezifischen Verwendungszwecks von der Ermächtigung ausgenommen sind.

(7) Die Kommission sah in ihrem Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten, jetzt Richtlinie 2006/112/EG, Bestimmungen zur Harmonisierung der Ausgabenarten vor, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden kann. Nach diesem Vorschlag kann bei Kraftfahrzeugen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden. Somit ist es zweckmäßig, den Anwendungszeitraum des vorliegenden Beschlusses bis zum Beginn der Anwendbarkeit der vorgeschlagenen Richtlinie einzuschränken. Allerdings ist es erforderlich, für den Ablauf der Ermächtigung ein konkretes Datum vorzusehen, welches gilt, falls die vorgeschlagene Richtlinie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwendbar geworden ist, da es notwendig sein wird, die Ermächtigung und die prozentuale Aufteilung zwischen geschäftlicher und unternehmensfremder Nutzung zu überprüfen.

(8) Sollte Lettland der Auffassung sein, dass eine Verlängerung der Ermächtigung über das Jahr 2015 hinaus erforderlich ist, sollte es der Kommission bis zum 30. März 2015 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht, einschließlich einer Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes, vorlegen.

(9) Die Ausnahmeregelung wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Abweichend von den Artikeln 168 and 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird Lettland ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, auf 80 % zu begrenzen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt Lettland die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftwagen für den unternehmensfremden Bedarf des Steuerpflichtigen nicht als Dienstleistung gegen Entgelt, wenn dieses Fahrzeug einer nach Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses zulässigen Einschränkung unterliegt.

Artikel 3

Die Ausgaben nach Artikel 1 betreffen den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden und Ausgaben für Wartung und Reparaturen dieser Fahrzeuge sowie für Kraftstoff für diese Fahrzeuge.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt nur für Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von 3.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz.

Artikel 5

Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Arten von Personenkraftwagen:

  1. Fahrzeuge, die zwecks Weiterverkauf, Vermieten oder Verleasen erworben wurden;
  2. Fahrzeuge für die entgeltliche Beförderung von Fahrgästen einschließlich Taxidienste;
  3. Fahrzeuge, die für die Beförderung von Gegenständen verwendet werden;
  4. Fahrzeuge, die für Fahrunterricht verwendet werden;
  5. Fahrzeuge, die für die Erbringung von Wachdiensten verwendet werden;
  6. Fahrzeuge, die als Einsatzfahrzeuge verwendet werden;
  7. Fahrzeuge, die als Ausstellungs- und Vorführwagen verwendet werden.

Artikel 6

Ein etwaiges Ersuchen auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist

a) der Kommission bis zum 30. März 2015 zu übermitteln und

b) gemeinsam mit einem Bericht vorzulegen, in dem der Prozentsatz nach Artikel 1 überprüft wird.

Artikel 7

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet an dem Tag, ab dem Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Straßenkraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist anzuwenden sind, oder am 31. Dezember 2015, je nachdem, welches Datum früher liegt.

Artikel 8

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2013.

__________

1) ABl. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.


ENDE

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