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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Richtlinie (EU) 2018/1846 der Kommission vom 23. November 2018 zur Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 299 vom 26.11.2018 S. 58)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG wird auf Bestimmungen in internationalen Übereinkommen verwiesen, die die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auf Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen betreffen und in Artikel 2 der Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkommen werden alle zwei Jahre aktualisiert. Ab dem 1. Januar 2019 gelten daher neue Fassungen dieser Übereinkommen, wobei ein Übergangszeitraum bis zum 30. Juni 2019 vorgesehen ist.

(3) Anhang I Abschnitt I.1, Anhang II Abschnitt II.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Gefahrguttransport

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1 Änderung der Richtlinie 2008/68/EG

Die Richtlinie 2008/68/EG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I Abschnitt I.1 erhält folgende Fassung:

" I.1 ADR

Die Anlagen a und B des ADR in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung, wobei das Wort "Vertragspartei" gegebenenfalls durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird."

2. Anhang II Abschnitt II.1 erhält folgende Fassung:

" II.1 RID

Anlage zur RID, die Anhang C des COTIF bildet, in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung, wobei das Wort "RID-Vertragsstaat" gegebenenfalls durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird."

3. Anhang III Abschnitt III.1 erhält folgende Fassung:

" III.1 ADN

Anlagen des ADN in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung sowie zu Artikel 3 Buchstaben f und h und Artikel 8 Absätze 1 und 3 des ADN, wobei das Wort "Vertragspartei" gegebenenfalls durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird."

Artikel 2 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 2019 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2018

1) ABl. L 260 vom 30.09.2008 S. 13.

ENDE

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