Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Außenwirtschaft/Sanktionen - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen

(ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 S. 1 A;
VO (EU) 2023/2844 - ABl. L 2023/2844 vom 27.12.2023 Inkrafttreten Gültig)


Neufassung -Ersetzt Beschl.'e 2003/577/JI und 2006/783/JI

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union hat sich den Aufbau und die Erhaltung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt.

(2) Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen, der seit der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere allgemein als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union gilt.

(3) Die Sicherstellung und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten gehören zu den wirksamsten Mitteln der Kriminalitätsbekämpfung. Im Einklang mit dem "Stockholmer Programm - Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger" setzt sich die Union für eine wirksamere Ermittlung, Einziehung und Verwertung von durch Straftaten erlangtem Vermögen ein 2.

(4) Da die Kriminalität häufig grenzüberschreitenden Charakter hat, ist eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit wesentlich, um Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten sicherstellen und einziehen zu können.

(5) Den derzeitigen Rechtsrahmen der Union im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen bilden die Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI 3 und 2006/783/JI 4 des Rates.

(6) Wie aus den Berichten der Kommission über die Umsetzung der Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI und 2006/783/JI deutlich wird, sind die bestehenden Regelungen für die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen nur eingeschränkt wirksam. Diese Rahmenbeschlüsse sind in den Mitgliedstaaten bislang nicht einheitlich umgesetzt und angewandt worden, was dazu geführt hat, dass die gegenseitige Anerkennung derzeit noch unzulänglich und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit suboptimal ist.

(7) Der Rechtsrahmen der Union für die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen hat nicht mit den jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten Schritt gehalten. So enthält insbesondere die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Mindestvorschriften für die Sicherstellung und die Einziehung von Vermögensgegenständen. Diese gemeinsamen Mindestvorschriften betreffen die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten, auch im Fall von Krankheit oder Flucht der verdächtigen oder beschuldigten Person, wenn in Bezug auf eine Straftat bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde, die erweiterte Einziehung und die Dritteinziehung. Diese Mindestvorschriften betreffen ferner die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zum Zwecke ihrer etwaigen späteren Einziehung. Die in dieser Richtlinie aufgeführten Arten der Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen sollten auch in den Rechtsrahmen für die gegenseitige Anerkennung umfasst werden.

(8) Bei der Verabschiedung der Richtlinie 2014/42/EU haben das Europäische Parlament und der Rat in einer Erklärung festgehalten, dass ein wirksames System der Sicherstellung und Einziehung in der Union untrennbar mit einer gut funktionierenden gegenseitigen Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen verknüpft ist. Da ein umfassendes System für die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Union eingerichtet werden muss, haben das Europäische Parlament und der Rat die Kommission aufgefordert, einen Gesetzgebungsvorschlag über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen vorzulegen.

(9) Laut der Mitteilung der Kommission vom 28. April 2015 mit dem Titel "Die Europäische Sicherheitsagenda", beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen auf wirksamen grenzübergreifenden Instrumenten und stellt die gegenseitige Anerkennung von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen ein Schlüsselelement des EU-Sicherheitsrahmens dar. Dort wird ferner darauf hingewiesen, dass die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen verbessert werden muss.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.01.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion