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Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit
(ABl. L 2023/2844 vom 27.12.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben e und f sowie Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung vom 2. Dezember 2020 mit dem Titel "Digitalisierung der Justiz in der Europäischen Union - Ein Instrumentarium für Gelegenheiten" hat die Kommission die Notwendigkeit erkannt, den Rechtsrahmen für das Unionsrecht zu grenzüberschreitenden Verfahren in Zivil-, Handels- und Strafsachen im Einklang mit dem Grundsatz "standardmäßig digital" zu modernisieren und dabei zu gewährleisten, dass alle notwendigen Garantien zur Vermeidung sozialer Ausgrenzung bestehen, sowie für gegenseitiges Vertrauen, Interoperabilität und Sicherheit zu sorgen.
(2) Im Interesse eines uneingeschränkt funktionierenden Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist es wichtig, dass alle Mitgliedstaaten darauf hinarbeiten, bestehende Unterschiede bei der Digitalisierung der Systeme abzubauen und die von den einschlägigen Finanzierungsmechanismen der Union gebotenen Möglichkeiten nutzen.
(3) Für die Zwecke der Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz sollten Unionsrechtsakte, die die Kommunikation zwischen zuständigen Behörden, einschließlich Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union, und zwischen zuständigen Behörden und natürlichen bzw. juristischen Personen in Zivil- und Handelssachen regeln, dadurch ergänzt werden, dass die Bedingungen für die Durchführung dieser Kommunikation über digitale Mittel festgelegt werden.
(4) Diese Verordnung verfolgt das Ziel, die Effizienz und die Wirksamkeit von Gerichtsverfahren zu verbessern und den Zugang zur Justiz zu vereinfachen, und zwar durch die Digitalisierung der bestehenden Kommunikationskanäle, die für alle an der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit beteiligten Behörden zu Kosten- und Zeitersparnissen, zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zu einer stärkeren Resilienz in Umständen höherer Gewalt führen sollte. Die Nutzung digitaler Kommunikationskanäle zwischen zuständigen Behörden sollte sowohl kurzfristig als auch langfristig zu geringeren Verzögerungen in der Bearbeitung von Fällen führen. Dies sollte natürlichen und juristischen Personen sowie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugutekommen und das Vertrauen in Justizsysteme stärken. Die Digitalisierung der Kommunikationskanäle wäre auch im Bereich grenzüberschreitender Strafverfahren und im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Kriminalität durch die Union von Vorteil. Das hohe Maß an Sicherheit, das digitale Kommunikationskanäle bieten können, stellt in diesem Zusammenhang einen Fortschritt dar, auch im Hinblick auf den Schutz der Rechte der betroffenen Personen, beispielsweise des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten.
(5) Die Grundrechte und Grundfreiheiten aller vom elektronischen Datenaustausch gemäß dieser Verordnung betroffenen Personen - insbesondere das Recht auf wirksamen Zugang zur Justiz, das Recht auf ein faires Verfahren, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten - sollten im Einklang mit dem Unionsrecht in vollem Umfang geachtet werden.
(6) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung sollten alle Stellen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz achten und dem Grundsatz der Gewaltenteilung sowie den weiteren rechtsstaatlichen Prinzipien Rechnung tragen.
(7) Wirksamer Zugang zur Justiz ist ein zentrales Ziel des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Der digitale Wandel ist ein wesentlicher Schritt, mit dem der Zugang zur Justiz sowie die Effizienz, Qualität und Transparenz von Justizsystemen verbessert werden.
(8) Es ist wichtig, dass geeignete Kanäle und Instrumente entwickelt werden, mit denen sichergestellt wird, dass die Justizsysteme auf effiziente Weise digital zusammenarbeiten können. Aus diesem Grund muss auf Unionsebene ein einheitliches informationstechnologisches Instrument geschaffen werden, das einen schnellen, direkten, interoperablen, zuverlässigen, zugänglichen, sicheren und effizienten grenzüberschreitenden elektronischen Austausch von fallbezogenen Daten zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Angehörigen der Rechtsberufe bei der Digitalisierung der Justizsysteme einbezogen werden.
(Stand: 11.01.2024)
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