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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Sanktionen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1696 des Rates vom 13. Juli 2018 über die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(ABl. Nr. L 282 vom 12.11.2018 S. 8 A;
Beschl. (EU) 2020/1008 - ABl. LI 221 vom 10.07.2020 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass das Europäische Parlament und der Rat den Europäischen Generalstaatsanwalt in gegenseitigem Einvernehmen aus einer Auswahlliste der qualifizierten Bewerber ernennen, die von einem Auswahlausschuss erstellt wurde. Der Auswahlausschuss muss sich aus 12 Personen zusammen, die aus dem Kreis ehemaligen Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs, ehemaliger nationaler Mitglieder von Eurojust, Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte, hochrangiger Staatsanwälten und Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden. Eine der ausgewählten Personen ist vom Europäischen Parlament vorzuschlagen. Der Rat hat die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses festzulegen.

(2) Die Verordnung (EU) 2017/1939 sieht außerdem vor, dass der Rat jeden Europäischen Staatsanwalt aus von jedem Mitgliedstaat jeweils drei benannten Kandidaten nach Eingang einer begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses ernennt.

(3) Das Verfahren für die Auswahl des Europäischen Generalstaatsanwalts und der Europäischen Staatsanwälte soll maßgeblich dazu beitragen, deren Unabhängigkeit zu gewährleisten.

(4) Mit den Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses soll sichergestellt werden, dass der Auswahlausschuss über die für die Durchführung seiner Arbeit erforderliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verfügt.

(5) Die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses sollten daher festgelegt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 werden im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2018.

1) ABl. L 283 vom 31.10.2017 S. 1.

.

Regeln für die Tätigkeit des Auswahlausschusses Anhang

I. Aufgaben

Im Einklang mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 1 erstellt der Auswahlausschuss vor der Ernennung des Europäischen Generalstaatsanwalts durch das Europäische Parlament und den Rat, eine Auswahlliste der qualifizierten Bewerber für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 gibt er außerdem eine begründete Stellungnahme zu den Qualifikationen der für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts benannten Kandidaten ab. Nach Eingang der begründeten Stellungnahme ernennt der Rat die Europäischen Staatsanwälte.

II. Zusammensetzung und Amtszeit

Der Auswahlausschuss setzt sich aus 12 Personen zusammen, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung ehemalige Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs, ehemalige nationale Mitglieder von Eurojust, Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte, hochrangige Staatsanwälte oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind. Alle Mitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung mindestens eines der vorgenannten Kriterien erfüllen.

Die Mitglieder des Auswahlausschusses werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Eine der ausgewählten Personen wird vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Soll eine Person ein Mitglied vor Ablauf dieses Zeitraums ersetzen, so wird diese Person nach demselben Verfahren so bald wie möglich nach der Beendigung der Mitgliedschaft ihres Vorgängers für die verbleibende Amtszeit ihres Vorgängers ernannt. Eine einmalige Wiederernennung der Mitglieder des Auswahlausschusses ist zulässig.

III. Vorsitz und Sekretariat

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(Stand: 19.08.2020)

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