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Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche
(ABl. Nr. L 284 vom 12.11.2018 S. 22;
RL (EU) 2024/1226 - ABl. L 2024/1226 vom 29.04.2024 Inkrafttreten Umsetzung)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Geldwäsche und die damit verbundene Terrorismusfinanzierung und organisierte Kriminalität sind nach wie vor bedeutende Probleme auf Ebene der Union, die der Integrität, der Stabilität und dem Ansehen des Finanzsektors schaden und den Binnenmarkt und die innere Sicherheit der Union gefährden. Um diese Probleme zu bewältigen und die Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zu ergänzen und zu stärken, zielt die vorliegende Richtlinie auf die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche ab und ermöglicht eine effizientere und zügigere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden.
(2) Würden Maßnahmen nur auf nationaler oder gar auf Unionsebene erlassen, ohne dass dabei die grenzübergreifende Koordinierung und Zusammenarbeit einbezogen würde, hätte dies nur sehr begrenzte Wirkung. Aus diesem Grund sollten die von der Union zur Bekämpfung der Geldwäsche erlassenen Maßnahmen mit den im Rahmen der internationalen Gremien ergriffenen Maßnahmen vereinbar und mindestens genauso streng sein.
(3) Insbesondere sollten die Maßnahmen der Union auch weiterhin den Empfehlungen der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" (FATF) und den Instrumenten anderer internationaler Organisationen und Gremien, die im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aktiv sind, Rechnung tragen. Die einschlägigen Rechtsakte der Union sollten gegebenenfalls weiter an die internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung der FATF vom Februar 2012 (im Folgenden "überarbeitete FATF-Empfehlungen") angeglichen werden. Als Unterzeichnerin des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus sollte die Union die Anforderungen dieses Übereinkommens in ihre Rechtsordnung umsetzen.
(4) Der Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates 3 enthält Bestimmungen über die Einstufung der Geldwäsche als Straftatbestand. Dieser Rahmenbeschluss ist jedoch nicht umfassend genug, und die derzeitige strafrechtliche Ahndung der Geldwäsche ist nicht ausreichend stimmig, um die Geldwäsche in der gesamten Union wirksam zu bekämpfen und führt zu Durchsetzungslücken und Hindernisse bei der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten.
(5) Die Definition der kriminellen Tätigkeiten, die Vortaten zur Geldwäsche darstellen, sollte in allen Mitgliedstaaten hinreichend einheitlich sein. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe in einer in dieser Richtlinie festgelegten Höhe geahndet werden, als Vortaten zur Geldwäsche eingestuft werden. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten innerhalb jeder in dieser Richtlinie festgelegten Kategorie von Straftaten eine Reihe von Straftaten erfassen, soweit das nicht bereits durch die Anwendung der Mindeststrafmaße erfolgt. Dabei sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein zu entscheiden, wie sie das Spektrum von Straftaten in der jeweiligen Kategorie abgrenzen. Wenn eine Kategorie von Straftaten wie Terrorismus oder Umweltstraftaten Straftaten umfasst, die in Rechtsakten der Union aufgeführt sind, sollte in dieser Richtlinie auf diese Rechtsakte verwiesen werden. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die in diesen Rechtsakten genannten Straftaten als Vortat zur Geldwäsche einstufen. Jede strafbare Beteiligung an der Begehung einer Vortat, die nach nationalem Recht unter Strafe gestellt ist, sollte für die Zwecke dieser Richtlinie ebenfalls als kriminelle Tätigkeit gelten. Können die Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht andere Sanktionen als strafrechtliche Sanktionen vorsehen, sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, die Straftaten in diesen Fällen als Vortaten für die Zwecke dieser Richtlinie zu bestimmen.
(6) Aus der Sicht der Geldwäschebekämpfung birgt die Verwendung virtueller Währungen neue Gefahren und Probleme. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass angemessen gegen diese Gefahren vorgegangen wird.
(7) Da sich von Inhabern öffentlicher Ämter begangene Geldwäschestraftaten nachteilig auf das öffentliche Leben und die Integrität öffentlicher Einrichtungen auswirken, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, strengere Strafen für Inhaber öffentlicher Ämter in ihren jeweiligen einzelstaatlichen Rahmen und im Einklang mit ihren rechtlichen Traditionen zu erwägen.
(Stand: 29.04.2024)
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