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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

(ABl. L 2024/1226 vom 29.04.2024)



Ergänzende Informationen
RL (EU) 2024/1260

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2022/2332 des Rates vom 28. November 2022 über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 1 erfüllenden Kriminalitätsbereich, insbesondere auf Artikel 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um für die wirksame Anwendung restriktiver Maßnahmen der Union und die Integrität des Binnenmarkts in der Union zu sorgen und ein hohes Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erreichen, müssen Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen wegen Verstößen gegen diese restriktiven Maßnahmen festgelegt werden.

(2) Restriktive Maßnahmen der Union - wie etwa das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen und das Verbot der Einreise in oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie sektorbezogene wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen und Waffenembargos - sind ein wesentliches Instrument zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV). Zu diesen Zielen gehören die Wahrung der Werte, der Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der Union, die Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts sowie die Erhaltung des Friedens, die Prävention von Konflikten und die Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen.

(3) Zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung restriktiver Maßnahmen der Union müssen die Mitgliedstaaten über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche und nicht-strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese restriktiven Maßnahmen der Union, einschließlich darin festgelegter Meldepflichten und sonstiger Pflichten, wie etwa die der Berichterstattung, verfügen. Diese Sanktionen sollten auch gegen die Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union gerichtet sein.

(4) Für die wirksame Anwendung restriktiver Maßnahmen der Union sind gemeinsame Mindestvorschriften für Definitionen von strafbaren Handlungen, mit denen gegen restriktive Maßnahmen der Union verstoßen wird, erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass eine solche Handlung eine Straftat darstellt, wenn sie vorsätzlich und unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine Verpflichtung begangen wird, das eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, oder das in einer nationalen Bestimmung vorgesehen ist, mit der eine restriktive Maßnahme der Union umgesetzt wird, sofern eine Umsetzung dieser Maßnahme auf nationaler Ebene erforderlich ist. Bestimmte Handlungen sollten auch dann eine Straftat darstellen, wenn sie grob fahrlässig vorgenommen wurden. In Bezug auf die in dieser Richtlinie festgelegten Straftaten sollte der Begriff der "groben Fahrlässigkeit" nach Maßgabe des nationalen Rechts und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit Geldern, wirtschaftlichen Ressourcen, Waren, Dienstleistungen, Transaktionen oder Tätigkeiten im Wert von weniger als 10.000 EUR keine Straftaten darstellen. Der Ausschluss bestimmter Verstöße vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie lässt die in den Rechtsakten zur Einführung restriktiver Maßnahmen der Union festgelegten Verpflichtungen, sicherzustellen, dass Verstöße mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen geahndet werden, unberührt.

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(Stand: 29.05.2024)

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