Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 268 vom 26.10.2018 S. 53)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2007/756/EG - Anwendung

s. a.: Normen zur RL (EU) 2016/797

Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 47 Absätze 2 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um Fahrzeuge und ihre Vorgeschichte zurückverfolgen zu können, sollten die Fahrzeuge unter einer europäischen Fahrzeugnummer in einem Einstellungsregister eingetragen werden. Die Regeln für die Festlegung der europäischen Fahrzeugnummer sollten harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Eintragung von Fahrzeugen in der gesamten Union einheitlich erfolgt.

(2) Derzeit werden die Fahrzeuge in nationalen Einstellungsregistern erfasst, die von den einzelnen Mitgliedstaaten verwaltet werden. Es ist notwendig, die Nutzbarkeit der nationalen Einstellungsregister zu verbessern und auszuschließen, dass Fahrzeuge in verschiedenen Registern, einschließlich Einstellungsregistern von Drittländern, die mit dem virtuellen Fahrzeugeinstellungsregister verbunden sind, mehrfach aufgenommen werden. Die Entscheidung 2007/756/EG der Kommission 2 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Die von der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die "Agentur") durchgeführte Kosten-Nutzen-Analyse hat ergeben, dass die Einrichtung eines europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters, das die nationalen Einstellungsregister ersetzt, erhebliche Vorteile für das Eisenbahnsystem in der Union brächte.

(4) Um den Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Mitgliedstaaten und die beteiligten Akteure zu verringern, sollte die Kommission technische und funktionale Spezifikationen für das europäische Fahrzeugeinstellungsregister, in das die nationalen Einstellungsregister aufgenommen würden, erlassen.

(5) Die Agentur sollte - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Eintragungsstellen - das europäische Fahrzeugeinstellungsregister einrichten und unterhalten. Das europäische Fahrzeugeinstellungsregister sollte den nationalen Sicherheitsbehörden, den Untersuchungsstellen sowie auf Antrag bei berechtigtem Interesse den Regulierungsstellen, der Agentur, den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern sowie den Personen oder Organisationen, die Fahrzeuge eintragen oder im Register aufgeführt sind, zugänglich gemacht werden.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten eine Eintragungsstelle benennen, die für die Eintragung von Fahrzeugen sowie die Verarbeitung und Aktualisierung von Informationen im Zusammenhang mit den von dieser Stelle im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister eingetragenen Fahrzeugen zuständig ist.

(7) Die Halter sollten die erforderlichen Informationen in den Antrag eingeben und ihren Antrag mithilfe eines Online-Instruments auf einem harmonisierten elektronischen Formular einreichen können. Die Halter sollten dafür sorgen, dass die den Eintragungsstellen übermittelten Fahrzeugdaten aktuell und korrekt sind.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten dafür zuständig sein, die Qualität und Integrität der gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2016/797 von der benannten Eintragungsstelle in das Europäische Fahrzeugeinstellungsregister eingetragenen Daten sicherzustellen, während die Agentur gemäß diesem Beschluss für die Entwicklung und Unterhaltung des IT-Systems für das Europäische Fahrzeugeinstellungsregister verantwortlich sein sollte.

(9) Das europäische Fahrzeugeinstellungsregister sollte ein zentrales Register sein, das allen Nutzern eine harmonisierte Schnittstelle für die Datenabfrage, die Eintragung von Fahrzeugen und die Datenverwaltung bietet.

(10) Die Funktionen des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters müssen technisch entwickelt und erprobt werden. Im Einklang mit Artikel 47 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 sollte das europäische Fahrzeugeinstellungsregister allerdings bis zum 16. Juni 2021 betriebsbereit sein.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion