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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1587 der Kommission vom 22. Oktober 2018 zur Widerrufung der Benennung des Istituto Superiore di Sanità, Rom, Italien, als EU-Referenzlaboratorium für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG des Rates aufgeführten Rückstände

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 264 vom 23.10.2018 S. 20)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Istituto Superiore di Sanità in Rom erscheint in Anhang VII Teil I Nummer 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als Referenzlaboratorium der Europäischen Union (im Folgenden "EU-Referenzlaboratorium") für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG des Rates 3 aufgeführten Rückstände.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2017/625 wird die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgehoben und werden neue Vorschriften für amtliche Kontrollen, einschließlich zum Beschluss zur Einrichtung und Benennung von EU-Referenzlaboratorien, festgelegt. Gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 überprüft die Kommission das Mandat und die Funktionsweise der EU-Referenzlaboratorien regelmäßig.

(3) Da es als angemessen erachtet wurde, die Tätigkeiten der EU-Referenzlaboratorien im Bereich chemische Elemente und Stickstoffverbindungen in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs mit der Verordnung (EU) 2018/192 der Kommission 4 in einem EU-Referenzlaboratorium zusammenzufassen, wurde das Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (Kopenhagen, Dänemark), als EU-Referenzlaboratorium für Metalle und Stickstoffverbindungen in Lebens- und Futtermitteln benannt. Da sich die Tätigkeiten dieses EU-Referenzlaboratoriums mit den Tätigkeiten des EU-Referenzlaboratoriums für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände überschneiden, sind derzeit zwei EU-Referenzlaboratorien für die Analyse chemischer Elemente in Lebensmitteln tierischen Ursprungs zuständig. Demzufolge sollte die Benennung des Istituto Superiore di Sanità in Rom als EU-Referenzlaboratorium für die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 96/23/EG aufgeführten Rückstände widerrufen werden. Anhang VII Teil I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Da das Arbeitsprogramm des Istituto Superiore di Sanità in Rom vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 von der Kommission genehmigt und für diese Tätigkeiten eine Finanzhilfe gewährt wurde, sollte diese Verordnung erst nach Ablauf dieses Tätigkeitszeitraums anwendbar werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Benennung des Istituto Superiore di Sanità in Rom als EU-Referenzlaboratorium für die in Anhang I Gruppe

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