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Verordnung (EU) 2018/192 der Kommission vom 8. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der EU-Referenzlaboratorien für den Bereich Lebensmittel- und Futtermittelkontaminanten
(ABl. Nr. L 36 vom 09.02.2018 S. 15)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 1, insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die allgemeinen Aufgaben der bzw. die Anforderungen an die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (die "EU-Referenzlaboratorien") für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Tiergesundheit festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung sind die EU-Referenzlaboratorien insbesondere dafür zuständig, nationale Referenzlaboratorien ausführlich über Analyseverfahren zu informieren und die Anwendung solcher Verfahren zu koordinieren. Die EU-Referenzlaboratorien für Lebens- und Futtermittel sind in Anhang VII Teil I der genannten Verordnung aufgeführt. Im Bereich Lebensmittel- und Futtermittelkontaminanten sind ein EU-Referenzlaboratorium für Schwermetalle in Lebens- und Futtermitteln, ein EU-Referenzlaboratorium für Mykotoxine, ein EU-Referenzlaboratorium für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) und ein EU-Referenzlaboratorium für Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln benannt worden.
(2) Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission, bei der seit 2006 das EU-Referenzlaboratorium für Schwermetalle in Lebens- und Futtermitteln, das EU-Referenzlaboratorium für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) sowie das EU-Referenzlaboratorium für Mykotoxine in Lebens- und Futtermitteln angesiedelt sind, hat der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mitgeteilt, dass sie die genannten EU-Referenzlaboratorien mit Wirkung vom 1. Januar 2018 nicht mehr beherbergen wird.
(3) Die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen sowie der übrigen Kontrolltätigkeiten hängt in diesen Bereichen von Qualität, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit der von den amtlichen Laboratorien angewandten Analyseverfahren bzw. erzielten Analyseergebnisse ab, und es muss auch weiterhin eine einheitliche Praxis bei der Anwendung der Analyseverfahren gefördert werden. Für diese Bereiche muss es weiterhin ein EU-Referenzlaboratorium geben, sodass neue EU-Referenzlaboratorien zu benennen sind. Darüber hinaus wurden seit 2006 in den Bereichen Metalle, Stickstoffverbindungen, Prozesskontaminanten und Pflanzentoxine neue Prioritäten ermittelt, sodass das Tätigkeits- und Aufgabenspektrum der zu benennenden neuen EU-Referenzlaboratorien ausgeweitet werden muss.
(4) Daher sollte das Tätigkeits- und Aufgabenspektrum des derzeitigen EU-Referenzlaboratoriums für Schwermetalle in Lebens- und Futtermitteln auf alle Metalle und Stickstoffverbindungen in Lebens- und Futtermitteln, dasjenige des derzeitigen EU-Referenzlaboratoriums für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) auf alle Prozesskontaminanten und dasjenige des derzeitigen EU-Referenzlaboratoriums für Mykotoxine in Lebens- und Futtermitteln auf Mykotoxine und Pflanzentoxine in Lebens- und Futtermitteln ausgeweitet werden.
(5) Die Kommission hat daher am 23. Januar 2017 zur Einreichung von Bewerbungen aufgerufen, aus denen je ein EU-Referenzlaboratorium für die vorgenannten Bereiche zur Benennung ausgewählt wurde. Die ausgewählten Laboratorien sollten als EU-Referenzlaboratorien benannt werden, und zwar das Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (Dänemark), für Metalle und Stickstoffverbindungen in Lebens- und Futtermitteln, das Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (Dänemark), für Prozesskontaminanten und das RIKILT (Stichting Wageningen Research) (Niederlande) für Mykotoxine und Pflanzentoxine in Lebens- und Futtermitteln.
(6) Angesichts der zunehmenden Bedeutung von chlorierten persistenten Kontaminanten mit Ausnahme von PCB und Dioxinen, von bromierten persistenten Kontaminanten sowie von fluorierten persistenten Kontaminanten für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sollte auch die Bandbreite des EU-Referenzlaboratoriums für Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln auf alle halogenierten persistenten organischen Schadstoffe (POP) in Lebens- und Futtermitteln erweitert werden. Um dem erweiterten Spektrum Rechnung zu tragen, sollte das EU-Referenzlaboratorium für Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln daher umbenannt werden in EU-Referenzlaboratorium für halogenierte persistente organische Schadstoffe (POP) in Lebens- und Futtermitteln.
(7) Anhang VII Teil I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang VII Teil I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(Stand: 11.03.2019)
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