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Regelwerk, EU 2018, Betriebssicherheit/Anlagentechnik - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6535)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 257 vom 15.10.2018 S. 57 A;
Beschl. (EU) 2022/172 - ABl. L 28 vom 09.02.2022 S. 21)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) 1, insbesondere auf Artikel 4 Absätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Geräte mit geringer Reichweite (SRD) sind normalerweise Massenprodukte und/oder tragbare Produkte, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend verwendet werden können. Unterschiedliche Frequenzzugangsbedingungen können den freien Warenverkehr behindern, die Produktionskosten solcher Geräte in die Höhe treiben und die Gefahr bergen, dass wegen einer unbefugten Nutzung andere Funkanwendungen und -dienste funktechnisch gestört werden. Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission 2 harmonisiert die technischen Frequenznutzungsbedingungen für eine große Vielfalt von Geräten mit geringer Reichweite.

(2) Gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Kommission - soweit dies zweckmäßig ist - die kollektive Frequenznutzung und die gemeinsame Frequenznutzung zu fördern, um die Effizienz und Flexibilität zu verbessern; ferner sind sie bestrebt, sicherzustellen, dass Funkfrequenzen für das Internet der Dinge (IoT) und die Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) zur Verfügung stehen. Die technischen Bedingungen für die Nutzung des Frequenzbereichs 863-870 MHz für das Internet der Dinge, einschließlich RFID, fallen unter die Entscheidung 2006/771/EG, in der die allgemeinen harmonisierten technischen Bedingungen für die Nutzung einer großen Vielfalt von Geräten mit geringer Reichweite festgelegt werden, für die daher nur noch eine Allgemeingenehmigung nach nationalem Recht erforderlich ist. Von dieser Frequenznutzungsregelung für Geräte mit geringer Reichweite weicht die gemeinsame Nutzung in den Frequenzbändern 874-876 MHz und 915-921 MHz jedoch ab und erfordert daher eine besondere Regelung.

(3) Auf der Grundlage des ständigen Mandats zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite, das der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG im Juli 2006 erteilt worden war, beauftragte die Kommission die CEPT im Juli 2014 in ihrem Orientierungsschreiben für den entsprechenden sechsten Aktualisierungszyklus (RSCOM 13-78rev2) ausdrücklich mit der Prüfung der Möglichkeit, Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 870-876 MHz und 915-921 MHz einzuführen, wobei aber den nationalen Verwaltungen eine gewisse Flexibilität einzuräumen und bestehende Frequenznutzungen zu Zwecken der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung (z.B. unbemannte Luft- und Landfahrzeuge, Fernsteuerung und Telemetrie, taktischer Richtfunk, taktische Kommunikationssysteme und Datenverbindungen) und der Eisenbahnen zu schützen sind.

(4) Daraufhin übermittelte die CEPT am 6. März 2017 einen Nachtrag (RSCOM 17-07) zu ihrem Bericht 59 vom 17. Juli 2016 mit ihren Schlussfolgerungen bezüglich der Möglichkeit einer technisch harmonisierten Nutzung der Frequenzbänder 870-876 MHz und 915-921 MHz im Hinblick auf die Einführung technisch fortgeschrittener RFID-Lösungen und neuer Geräte mit geringer Reichweite, die neue Maschine-Maschine-Anwendungen (M2M) und Anwendungen des Internets der Dinge (IoT) ermöglichen. Diese Maschine-Maschine- und IoT-Anwendungen beruhen auf vernetzten Geräten mit geringer Reichweite, die von Netzzugangspunkten gesteuert werden, welche - als ortsfeste Netzzugangspunkte in einem Datennetz - für die anderen Geräte mit geringer Reichweite in einem solchen Netz als Anschlusspunkt an Dienstplattformen außerhalb dieses Netzes dienen, an welche sie die Daten der von ihnen gesteuerten Endknoten übertragen. Diese Harmonisierungsmöglichkeiten berücksichtigen auch neue Möglichkeiten im Frequenzband 863-868 MHz, das bereits für Geräte mit geringer Reichweite harmonisiert ist.

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