Regelwerk, EU 2018

Beschl. (EU) 2018/1503
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Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Artikel 2 Verbot der Einschleppung des spezifizierten Organismus in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung im Gebiet der Union

Artikel 3 Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus

Artikel 4 Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

Artikel 5 Einrichtung abgegrenzter Gebiete

Artikel 6 Ausrottungs- und Eindämmungsmaßnahmen

Artikel 7 Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union

Artikel 8 Verbringung von spezifiziertem Holz innerhalb der Union

Artikel 9 Verbringung von spezifiziertem Holzverpackungsmaterial innerhalb der Union

Artikel 10 Berichterstattung über Erhebungen und Maßnahmen

Artikel 11 Einbringen spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union

Artikel 12 Einbringen von spezifiziertem Holz mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union

Artikel 13 Amtliche Kontrollen beim Einbringen von spezifizierten Pflanzen und spezifiziertem Holz mit Ursprung in einem Land, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union

Artikel 14 Einhaltung der Vorschriften

Artikel 15