Beschl. (EU) 2018/1503
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Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Artikel 2 Verbot der Einschleppung des spezifizierten Organismus in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung im Gebiet der Union
Artikel 3 Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus
Artikel 4 Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
Artikel 5 Einrichtung abgegrenzter Gebiete
Artikel 6 Ausrottungs- und Eindämmungsmaßnahmen
Artikel 7 Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union
Artikel 8 Verbringung von spezifiziertem Holz innerhalb der Union
Artikel 9 Verbringung von spezifiziertem Holzverpackungsmaterial innerhalb der Union
Artikel 10 Berichterstattung über Erhebungen und Maßnahmen
Artikel 11 Einbringen spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union
Artikel 12 Einbringen von spezifiziertem Holz mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union
Artikel 13 Amtliche Kontrollen beim Einbringen von spezifizierten Pflanzen und spezifiziertem Holz mit Ursprung in einem Land, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union
Artikel 14 Einhaltung der Vorschriften