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Regelwerk, EU 2018, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1503 der Kommission vom 8. Oktober 2018 zur Festlegung von Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Aromia bungii (Faldermann) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6447)

(ABl. Nr. L 254 vom 10.10.2018 S. 9)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Aromia bungii (Faldermann) (im Folgenden "der spezifizierte Organismus") ist weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt.

(2) Allerdings gab es in jüngster Zeit erstmals Ausbrüche dieses Organismus in Italien und Deutschland. Der Organismus hat nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Folgen für das Gebiet der Union. Seine Einschleppung in die Union und seine Präsenz in der Union sollte daher untersagt und verhindert werden. Zu diesem Zweck sollten spezifische Maßnahmen erlassen werden.

(3) Die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) hat im Jahr 2014 einen Bericht über eine Schadorganismus-Risikoanalyse dieses spezifizierten Organismus 2 angenommen. Dieser Bericht nannte als wahrscheinliche Wege für die Einschleppung des spezifizierten Organismus alle Arten von Holz oder Holzerzeugnissen der Arten von Prunus, die groß genug sind, um den Lebenszyklus des Schädlings bis zum adulten Stadium aufrechtzuerhalten, und die keiner Behandlung zur Abtötung des spezifizierten Organismus unterzogen wurden. Daher ist es angezeigt, spezifische Maßnahmen in Bezug auf das Einbringen in die Union und die Verbringung innerhalb der Union von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Prunus spp. - ausgenommen Saatgut - (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen") festzulegen, die einen Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle haben. Diese Maßnahmen sollten auch für Holz im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG (im Folgenden "spezifiziertes Holz") und für Holzverpackungsmaterial gelten, das ganz oder teilweise von Prunus spp. gewonnen wurde (im Folgenden "spezifiziertes Holzverpackungsmaterial").

(4) Bei einem Ausbruch des spezifizierten Organismus im Gebiet der Union sollte ein Gebiet um den Ort des Ausbruchs abgegrenzt werden, damit für dieses Gebiet wirksame Ausrottungsmaßnahmen erlassen werden können.

(5) Die wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der Vernichtung von Pflanzen sollten berücksichtigt werden. Unter bestimmten Bedingungen sollte daher die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets nicht vorgeschrieben sein, wenn der spezifizierte Organismus von den befallenen Pflanzen entfernt werden und zudem bestätigt werden kann, dass eine Etablierung des spezifizierten Organismus nicht möglich ist.

(6) Unter genau festgelegten Umständen sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zu beschließen, keine abgegrenzten Gebiete einzurichten und die Maßnahmen auf die Vernichtung der befallenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse zu beschränken, da dies zum betreffenden pflanzengesundheitlichen Risiko im Verhältnis stünde.

(7) Bei spezifizierten Pflanzen und spezifiziertem Holz, die bzw. das in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurde(n) oder sich dort zumindest eine Zeitlang befand(en) oder durch ein solches Gebiet verbracht wurde(n), oder bei spezifiziertem Holzverpackungsmaterial, das aus abgegrenzten Gebieten stammt, ist die Wahrscheinlichkeit eines Befalls mit dem spezifizierten Organismus höher. Daher sollten für die Verbringung dieser Pflanzen, dieses Holzes und dieses Holzverpackungsmaterials besondere Anforderungen gelten, um die weitere Ausbreitung des spezifizierten Organismus zu verhindern.

(8) Damit die Verbringung von Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind und aus den abgegrenzten Gebieten stammen, eng überwacht werden kann und um einen konkreten Überblick über die Flächen zu erhalten, auf denen das pflanzengesundheitliche Risiko wegen des spezifizierten Organismus hoch ist, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen über die Produktionsflächen in den abgegrenzten Gebieten haben.

(9) Um sicherzustellen, dass spezifizierte Pflanzen und spezifiziertes Holz, die bzw. das aus Drittländern in die Union eingebracht werden bzw. wird, frei von dem spezifizierten Organismus sind/ist, sollten für deren Einbringung aus Drittländern in die Union ähnliche Vorschriften gelten wie für die Verbringung spezifizierter Pflanzen und spezifizierten Holzes aus den abgegrenzten Gebieten in das übrige Gebiet der Union.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. "spezifizierter Organismus" Aromia bungii (Faldermann);

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(Stand: 11.03.2019)

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