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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1501 der Kommission vom 9. Oktober 2018 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Pymetrozin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 254 vom 10.10.2018 S. 4)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2001/87/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Pymetrozin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.

(2) In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 4 aufgeführt.

(3) Die Genehmigung für den Wirkstoff Pymetrozin gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 30. Juni 2019 aus.

(4) Es wurde ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Pymetrozin gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist gestellt.

(5) Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6) Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 28. Juni 2013 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") und der Kommission vorgelegt.

(7) Die Behörde hat den Bewertungsbericht im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung der ergänzenden Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8) Am 28. August 2014 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung 6 dazu übermittelt, ob angenommen werden kann, dass Pymetrozin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die bewerteten repräsentativen Verwendungszwecke aufgrund des toxikologisch relevanten Metaboliten CGA371075 sehr wahrscheinlich zu einer Grundwasserexposition über dem parametrischen Grenzwert für Trinkwasser von 0,1 μg/L in allen einschlägigen Grundwasserszenarien führen. Die Behörde ist außerdem der Auffassung, dass die bewerteten repräsentativen Verwendungszwecke aufgrund mehrerer anderer toxikologisch relevanter Metaboliten von Pymetrozin wahrscheinlich ebenfalls zu Werten über 0,1 μg/L in einigen oder allen einschlägigen Grundwasserszenarien führen. Sie kam außerdem zu dem Schluss, dass das toxikologische Profil der Metaboliten in der Pflanzenrückstandsdefinition für die Risikobewertung nicht bestätigt werden konnte und dass die Bewertung der Risiken der Exposition von Wasserorganismen gegenüber dem Metaboliten M3MF nicht für alle repräsentativen Verwendungszwecke anhand der in den Unterlagen enthaltenen Informationen abgeschlossen werden konnte.

(9) Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass Pymetrozin schädliche Wirkungen auf endokrine Organe bei verschiedenen Tierarten und über unterschiedliche Zeiträume hinweg hat. Allerdings konnte die Behörde die wissenschaftliche Beurteilung der potenziell endokrinschädigenden Merkmale von Pymetrozin nicht anhand der in den Unterlagen verfügbaren Informationen abschließen.

(10) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und zum Entwurf des Beurteilungsberichts gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1141/2010 Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(11) Die Bedenken in Bezug auf den Stoff konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden.

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(Stand: 11.03.2019)

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