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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2018/1296 des Rates vom 18. September 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der 13. Generalversammlung der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und seiner Anhänge zu vertreten ist

(ABl. Nr. L 243 vom 27.09.2018 S. 11)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden " COTIF-Übereinkommen") gemäß dem Beschluss 2013/103/EU des Rates 1 beigetreten.

(2) Nach dem Beschluss 2013/103/EU vertritt die Kommission die Union bei Sitzungen der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr ( OTIF).

(3) Die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta sind Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens und wenden es an.

(4) Die Generalversammlung der OTIF wurde gemäß Artikel 13 § 1 Buchstabe a des COTIF-Übereinkommens eingerichtet (im Folgenden "Generalversammlung"). Auf ihrer 13. Tagung, die vom 25. bis 26. September 2018 stattfindet, wird die Generalversammlung voraussichtlich über bestimmte Änderungen des COTIF-Übereinkommens sowie von dessen Anhängen E (Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr - CUI) und G (Technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird - ATMF) beschließen. Zudem wird erwartet, dass die Generalversammlung auf dieser Tagung über die Annahme eines neuen Anhangs H des COTIF-Übereinkommens über den sicheren Betrieb von Zügen im internationalen Verkehr beschließt.

(5) Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der 13. Tagung der OTIF-Generalversammlung zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgesehenen Änderungen des COTIF-Übereinkommens und seiner Anhänge für die Union bindend sein werden und geeignet sind, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, nämlich der Richtlinien (EU) 2016/797 2 und (EU) 2016/798 3 des Europäischen Parlaments und des Rates maßgeblich zu beeinflussen.

(6) Ziel der Änderungen der Geschäftsordnung der OTIF-Generalversammlung ist die erforderliche Aktualisierung einiger Bestimmungen aufgrund des Beitritts der Union zum COTIF-Übereinkommen im Jahr 2011, insbesondere der Bestimmungen über das Stimmrecht regionaler Organisationen und die Festlegung des Quorums.

(7) Die Änderungen des COTIF-Übereinkommens zielen darauf ab, das Verfahren zur Revision des COTIF-Übereinkommens mit dem Ziel einer kohärenten und raschen Umsetzung von Änderungen seiner Anhänge zu verbessern und zu erleichtern und nachteilige Auswirkungen des derzeit langwierigen Revisionsverfahrens zu verhindern, wie beispielsweise das Risiko, dass es intern zu einem Missverhältnis zwischen den vom Revisionsausschuss und den von der OTIF-Generalversammlung angenommenen Änderungen und extern zu einem Missverhältnis vor allem gegenüber dem Unionsrecht kommt.

(8) Mit den Änderungen des Anhangs E (CUI) des COTIF-Übereinkommens wird beabsichtigt, den Geltungsbereich der Einheitlichen Rechtsvorschriften im Bereich CUI klarzustellen, um deren systematischere Anwendung auf ihren Verwendungszweck sicherzustellen, insbesondere im internationalen Eisenbahnverkehr, wie beispielsweise in den Güterverkehrskorridoren oder im internationalen Schienenpersonenverkehr.

(9) Die Änderungen des Anhangs G (ATMF) des COTIF-Übereinkommens zielen - insbesondere nach Annahme des vierten Eisenbahnpakets durch die Union im Jahr 2016 - auf eine Angleichung zwischen den OTIF-Vorschriften und den Unionsvorschriften ab.

(10) Die meisten der vorgeschlagenen Änderungen stehen mit der Gesetzgebung und den strategischen Zielen der Union im Einklang und sollten daher von der Union unterstützt werden.

(11) Der von der Union auf der 13. Generalversammlung der OTIF zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem Anhang beruhen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

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(Stand: 11.03.2019)

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