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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1113 der Kommission vom 3. August 2018 zur Erneuerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte H7-1 (KM-ØØØH71-4) gewonnenen Lebensmitteln und Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5029)
(Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 203 vom 10.08.2018 S. 32 A;
Beschl. (EU) 2019/1166 - ABl. L 182 vom 08.07.2019 S. 44 A;
Beschl. (EU) 2021/1036 - ABl. L 226 vom 25.06.2021 S. 34)
Hinweis: s. Liste - über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 2007/692/EG der Kommission 2 wurde das Inverkehrbringen von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte H7-1 (im Folgenden "Zuckerrübensorte H7-1") gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln zugelassen.
(2) Am 22. Januar 2018 informierte das Unternehmen KWS SAAT SE die Kommission, dass es am 15. April 2015 der Rechtsnachfolger des früheren Mitinhabers der Zulassung KWS SAAT AG geworden war. Somit hat KWS SAAT SE die Rechte und Pflichten des bisherigen Mitinhabers der Zulassung KWS SAAT AG übernommen.
(3) Am 20. Oktober 2016 stellten die Unternehmen KWS SAAT SE und Monsanto Europe S.A./N.V. bei der Europäischen Kommission gemäß Artikel 11 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeinsam einen Antrag auf Erneuerung der genannten Zulassung.
(4) Am 16. November 2017 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "EFSA") gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eine befürwortende Stellungnahme ab. Sie kam zu dem Schluss 3, dass hinsichtlich des Antrags auf Erneuerung der Zulassung keine neuen Risiken, keine veränderte Exposition und keine neuen wissenschaftlichen Unsicherheiten festgestellt wurden, durch die sich die Schlussfolgerungen der ursprünglichen Risikobewertung 4 für die Zuckerrübensorte H7-1 ändern würden.
(5) In ihrer Stellungnahme berücksichtigte die EFSa alle spezifischen Fragen und Bedenken der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Konsultation der nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgebracht worden waren.
(6) In Anbetracht dieser Erwägungen sollte die Zulassung für das Inverkehrbringen von aus der genetisch veränderten Zuckerrübensorte H7-1 gewonnenen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln erneuert werden.
(7) Der Zuckerrübensorte H7-1 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission 5 mit der Entscheidung 2007/702/EG der Kommission 6 ein spezifischer Erkennungsmarker zugewiesen. Dieser spezifische Erkennungsmarker sollte weiterhin verwendet werden.
(8) Auf der Grundlage der oben genannten Stellungnahme der EFSa scheinen für die unter den vorliegenden Beschluss fallenden Erzeugnisse keine besonderen Kennzeichnungsanforderungen außer den in Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten erforderlich zu sein.
(9) Laut der Stellungnahme der EFSa sind auch keine spezifischen Bedingungen oder Einschränkungen für das Inverkehrbringen oder für die Verwendung und Handhabung gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe e und Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gerechtfertigt.
(10) Alle relevanten Informationen zur Zulassung der Erzeugnisse sollten in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 eingetragen werden.
(11) Der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel hat innerhalb der von seinem Vorsitz gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Dieser Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat ihn dem Berufungsausschuss zur weiteren Erörterung übermittelt. Der Berufungsausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben
(Stand: 29.06.2021)
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