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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Zoll - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

(ABl. Nr. L 192 vom 30.07.2018 S. 1, ber. L 323 S. 38, ber. 2019 L 86 S. 119, ber. 2020 L 397 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf die Artikel 2, 7, 24, 65, 88, 99, 142, 151, 156, 160, 212, 216, 231 und 253,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die praktische Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der "Zollkodex") in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 2, hat gezeigt, dass die Delegierte Verordnung in einigen Punkten geändert werden muss, um sie besser an die Erfordernisse der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen anzupassen.

(2) In Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollte die Bestimmung des Begriffs "Ausführer" im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren geändert werden, die nicht von einer Privatperson in ihrem persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, um den Geschäftspartnern bei der Wahl der Person, die als Ausführer auftreten kann, größere Flexibilität zu ermöglichen. Die derzeitige Begriffsbestimmung ist insofern problematisch, als nur eine Person als "Ausführer" bestimmt wird, die drei kumulative Anforderungen erfüllen muss: Sie muss im Zollgebiet der Union ansässig sein, Vertragspartner des Empfängers im Drittland sein und befugt sein, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen. Die neue Bestimmung des Begriffs "Ausführer" sollte daher weniger restriktiv sein und die Anforderungen an einen Ausführer auf die für den Ablauf des Ausfuhrverfahrens wesentlichen Anforderungen beschränken: Der Ausführer muss befugt sein, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen, und gemäß Artikel 170 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union ansässig sein. Können sich die Geschäftspartner nicht auf die Person einigen, die als Ausführer auftreten kann, oder ist die Person nicht im Zollgebiet der Union ansässig, wird der Ausführer gemäß den Zollvorschriften bestimmt.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten Personen, die einen Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragen, unabhängig davon, ob sie im Zollgebiet der Union ansässig sind oder nicht, verpflichtet werden, sich für eine EORI-Nummer zu registrieren, sodass sie Zugang zum System EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission 3 erhalten können.

(4) Die Zollbehörden benötigen eine dauerhafte Ausnahme von der Verpflichtung, Mittel der elektronischen Datenverarbeitung zu nutzen, wenn es sich nur um gelegentliche Anträge und Entscheidungen handelt oder um solche, bei denen der Einsatz von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde. Da der Umfang der Mittel der elektronischen Datenverarbeitung je nach Mitgliedstaat unterschiedlich ist, sind auch die Anträge und Entscheidungen, für die diese Ausnahmeregelung gewährt werden sollte, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Alle Mitgliedstaaten müssen für die Anträge und Entscheidungen, für die gemeinsame Datenanforderungen bestehen und gemeinsame elektronische Systeme in Betrieb genommen wurden, Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwenden. Entsprechend sollte in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ein neuer Artikel 7a eingefügt werden, der die Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung zulässt, allerdings ausschließlich für Anträge und Entscheidungen, für die die entsprechenden Datenanforderungen nicht in Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegt sind.

(5) Um zu vermeiden, dass sich das Entscheidungsverfahren unangemessen verzögert, weil ein Antragsteller den Zollbehörden, obwohl ihm die Gelegenheit dazu gegeben wurde, nicht die richtigen Angaben vorlegt, sollte gemäß Artikel 10

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