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Durchführungsverordnung (EU) 2018/867 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer(n) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 149 vom 14.06.2018 S. 3)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2016/796 wird der Verwaltungsrat der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden "Agentur") ermächtigt, eine oder mehrere Beschwerdekammern einzurichten, die für Beschwerden und Schiedsverfahren nach den Artikeln 58 und 61 der genannten Verordnung zuständig sind.
(2) Da die Verordnung (EU) 2016/796 lediglich die wesentlichen Grundsätze für die Bearbeitung von Beschwerden enthält, ist es erforderlich, die Geschäftsordnung der Beschwerdekammer festzulegen, einschließlich der Abstimmungsregeln, der Verfahren für die Einlegung von Beschwerden und der Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben der Mitglieder. Auf Vorschlag der Agentur und nach Anhörung des Verwaltungsrats der Agentur sollte die Kommission die Geschäftsordnung der Beschwerdekammer festlegen.
(3) Der Verwaltungsrat der Agentur sollte mindestens eine Beschwerdekammer als ständiges Gremium einrichten, um die Einheitlichkeit und Kohärenz der Entscheidungsfindung zu gewährleisten, den Verwaltungsaufwand und die zeitaufwendige Ernennung der Mitglieder im Falle einer Beschwerde oder der Beantragung eines Schiedsverfahrens zu verringern und auf das Expertenwissen sowohl der einzelnen Mitglieder als auch des Gremiums insgesamt zurückgreifen zu können.
(4) Der Verwaltungsrat der Agentur kann die Beschwerdekammer(n) mit drei oder fünf Mitgliedern und der jeweiligen Anzahl von Stellvertretern gemäß Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/796 einrichten.
(5) Zur Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Arbeitsablaufs der Beschwerdekammer sollte eines ihrer Mitglieder zum Vorsitzenden ernannt werden. Es ist wichtig, dass der Vorsitzende die Qualität und die Einheitlichkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer gewährleistet.
(6) Die Beschwerdekammer sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch von einem Registrar und einem Berichterstatter unterstützt werden. Ihre Ernennung sowie ihre Rollen und Aufgaben sollten klar festgelegt werden. Für jedes Verfahren sollte ein Berichterstatter benannt werden und die Dienste des Registrars sollten von allen Beschwerdekammern in Anspruch genommen werden können.
(7) Es sollte erwogen werden, der Beschwerdekammer die Erstellung spezieller administrativer Leitlinien zu ermöglichen, um die Geschäftsordnung durch praktische Regelungen zu ergänzen.
(8) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Einrichtung und Organisation
Artikel 1 Einrichtung
(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Regeln für die Beschwerdekammer gelten für jede Beschwerdekammer, die durch einen Beschluss des Verwaltungsrats der Agentur eingerichtet wurde. Alle diese Kammern werden im Folgenden unter der Bezeichnung "Beschwerdekammer" zusammengefasst.
(2) Um die fristgerechte Mitteilung der Feststellungen sowie die Qualität und Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, wird eine Beschwerdekammer nach Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/796 als ständiges Gremium eingerichtet.
Artikel 2 Mitglieder
(1) Der Vorsitzende, die anderen Mitglieder und ihre Stellvertreter, die eine Beschwerdekammer bilden, werden im Folgenden als ihre "Mitglieder" bezeichnet, sofern nichts anderes angegeben ist.
(2) Die Amtszeit aller Mitglieder beginnt und endet an den dafür im Ernennungsbeschluss festgelegten Daten. Die Daten können in Abhängigkeit von einer Funktion oder dem Abschluss eines Verfahrens bestimmt werden. Gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/796 darf die Amtszeit eines Mitglieds einer Beschwerdekammer höchstens vier Jahre betragen und kann einmal verlängert werden.
(3) Jede Beschwerdekammer muss über technische, rechtliche und verfahrenstechnische Kenntnisse und/oder Erfahrungen verfügen.
Artikel 3 Ersetzung
(1) Die Mitglieder einer Beschwerdekammer, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht oder voraussichtlich nicht zur Verfügung stehen, teilen dies dem Vorsitzenden unverzüglich mit.
(2) In Fällen, in denen der Vorsitzende nicht zur Verfügung steht, entscheidet die Kammer, welches der verbleibenden Mitglieder den Vorsitz führt.
(3) Der Vorsitzende ernennt einen der Stellvertreter zum Mitglied.
(Stand: 11.03.2019)
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