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Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 1 A;
VO (EU) 2021/268 - ABl. L 60 vom 22.02.2021 S. 21 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2023/839 - ABl. L 107 vom 21.04.2023 S. 1 Inkrafttreten)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 zu dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 das verbindliche Ziel gebilligt, die EU-internen Treibhausgasemissionen bis 2030 gesamtwirtschaftlich um mindestens 40 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren; dieses Ziel wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. März 2016 erneut bestätigt.
(2) In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 erklärte der Europäische Rat, dass die Union das Ziel der Reduzierung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 % gemeinsam und auf möglichst kostenwirksame Weise erfüllen sollte, wobei die Sektoren, die unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführte Emissionshandelssystem der Europäischen Union (im Folgenden "EU-EHS") 4 fallen, und die nicht vom System erfassten Sektoren bis 2030 eine Emissionsreduktion um 43 % bzw. um 30 % (jeweils gemessen am Stand von 2005) erzielen müssen und die Anstrengungen auf der Grundlage des relativen BIP pro Kopf verteilt werden.
(3) Diese Verordnung ist Teil der Umsetzung der Verpflichtungen der Union aus dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden "UNFCCC") geschlossenen Übereinkommen von Paris 5 Das Übereinkommen von Paris wurde am 5. Oktober 2016 gemäß dem Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates 6 im Namen der Union abgeschlossen. Die gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziele der Union sind im beabsichtigten, national festgelegten Beitrag enthalten, den die Union und ihre Mitgliedstaaten am 6. März 2015 an das Sekretariat des UNFCCC im Hinblick auf das Übereinkommen von Paris übermittelt haben. Das Übereinkommen von Paris trat am 4. November 2016 in Kraft. Gemäß dem Abkommen von Paris muss die Union ihren Ausstoß von Treibhausgasen weiter reduzieren und deren Abbau verstärken.
(4) Das Übereinkommen von Paris gibt unter anderem ein langfristiges Ziel vor, das mit den Bestrebungen im Einklang steht, den weltweiten Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und die Bemühungen fortzusetzen, ihn auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Wäldern, landwirtschaftlichen Nutzflächen und Feuchtgebieten wird bei der Verwirklichung dieses Ziels eine zentrale Rolle zukommen. Im Übereinkommen von Paris haben die Vertragsparteien außerdem anerkannt, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen um die Beseitigung der Armut haben und die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Klimaänderungen besonders anfällig sind, wobei die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so zu fördern ist, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird. Um die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen, müssen die Vertragsparteien ihre gemeinsamen Anstrengungen intensivieren. Die Vertragsparteien sollten aufeinanderfolgende beabsichtigte nationale Beiträge ausarbeiten, mitteilen und aufrechterhalten. Das Übereinkommen von Paris tritt an die Stelle der Regelung, die im Rahmen des Protokolls
(Stand: 24.04.2023)
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