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Durchführungsverordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 1. Juni 2018 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 137 vom 04.06.2018 S. 3)
Hinweis: s. | Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 648/2012 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 497 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden und zu verhindern, dass Institute dadurch benachteiligt werden, dass sie in der Zeit bis zur Anerkennung bestehender zentraler Gegenparteien (CCPs) aus Drittstaaten höhere Eigenkapitalanforderungen erfüllen müssen, wurde in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Übergangszeitraum vorgesehen, in dem Drittstaat-CCPs, mit denen in der Union niedergelassene Institute Geschäfte abrechnen, von Instituten als qualifizierte CCPs angesehen werden können.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde auch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 im Hinblick auf bestimmte Parameter geändert, die in die Berechnung der Eigenmittelanforderungen der Institute für Risikopositionen gegenüber Drittstaat-CCPs einfließen. Dementsprechend schreibt Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor, dass bestimmte Drittstaat-CCPs für begrenzte Zeit die Gesamtsumme der Einschussbeträge melden müssen, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten haben. Dieser Übergangszeitraum entspricht dem in Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangszeitraum.
(3) Beide Übergangszeiträume sollten am 15. Juni 2014 enden.
(4) Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überträgt der Kommission die Befugnis, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um den Übergangszeitraum für Eigenmittelanforderungen im Falle außergewöhnlicher Umstände um sechs Monate zu verlängern. Diese Verlängerung sollte auch für die in Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 niedergelegten Fristen gelten. Diese Übergangszeiträume wurden zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2241 der Kommission 3 bis zum 15. Juni 2018 verlängert.
(5) Von den Drittstaat-CCPs, die eine Anerkennung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragt haben, wurden 32 CCPs von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde anerkannt. Die Anerkennung der verbleibenden Drittstaat-CCPs steht noch aus, und das Anerkennungsverfahren wird nicht bis zum 15. Juni 2018 abgeschlossen sein. Wird der Übergangszeitraum nicht verlängert, müssten die in der Union niedergelassenen Institute (oder ihre außerhalb der Union niedergelassenen Tochterunternehmen), die Risikopositionen gegenüber den verbleibenden Drittstaat-CCPs aufweisen, ihre Eigenmittel für diese Risikopositionen erheblich aufstocken, was unter Umständen zu einem Rückzug der betroffenen Institute als direkte Teilnehmer an diesen CCPs oder zur zumindest vorübergehenden Einstellung der Erbringung von Clearingdienstleistungen für die Kunden der genannten Institute führen und damit schwere Störungen an den Märkten verursachen würde, auf denen diese CCPs tätig sind.
(6) Die Notwendigkeit, Störungen an den Märkten außerhalb der Union zu vermeiden, die bereits der Grund für die Verlängerung des Übergangszeitraums nach Artikel 497 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 war, bestünde daher auch nach Ablauf des durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2241
(Stand: 17.11.2020)
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