Regelwerk, EU 2018

Beschl. (EU) 2018/795
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1. Einleitung

2. Beschreibung des Kleinanlegermarkts für binäre Optionen und des Vorliegens von erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes (Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

2.1 Der Grad der Komplexität und das Maß an Transparenz von binären Optionen

2.2. Die besonderen Merkmale oder Komponenten von binären Optionen

2.3. Das Ausmaß potenziell nachteiliger Folgen und des Ungleichgewichts zwischen Renditen für Anleger und dem Verlustrisiko

2.4. Die Art der betroffenen Kunden

2.5. Vermarktungs- und Vertriebstätigkeiten in Bezug auf binäre Optionen

2.6. Der Grad, in dem das Finanzinstrument das Vertrauen des Anlegers in das Finanzsystem erschüttern kann

3. Die bestehenden regulatorischen Anforderungen nach dem Unionsrecht, die anwendbar sind, wenden die festgestellten erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes nicht ab (Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

4. Die zuständigen Behörden haben keine Massnahmen ergriffen, um der Bedrohung zu begegnen, oder die ergriffenen Massnahmen werden der Bedrohung nicht gerecht (Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

5. Die Massnahme der ESMa begegnet den festgestellten erheblichen Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes und hat keine negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte oder auf die Anleger, die in keinem Verhältnis zu den Vorteilen der Massnahme stehen (Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

6. Die Massnahmen schaffen kein Risiko einer Aufsichtsarbitrage (Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

7. Konsultation und Unterrichtung (Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Artikel 1 Vorübergehendes Verbot von binären Optionen für Kleinanleger

Artikel 2 Verbot der Teilnahme an Umgehungstätigkeiten

Artikel 3