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Durchführungsverordnung (EU) 2018/791 der Kommission vom 31. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft
(ABl. Nr. L 136 vom 01.06.2018 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h,
gestützt auf die Anträge Finnlands, Griechenlands, Irlands, Italiens, Litauens, Maltas, Portugals, der Slowakei, Sloweniens, Schwedens und des Vereinigten Königreichs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission 2 wurden einige Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen wurde die Anerkennung befristet erteilt, damit der betroffene Mitgliedstaat alle nötigen Informationen zum Nachweis dafür, dass der fragliche Schadorganismus in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht vorkommt, erbringen oder die Maßnahmen zur Tilgung des fraglichen Schadorganismus abschließen kann. Seitdem hat sich der pflanzengesundheitliche Status bestimmter Schutzgebiete in einigen Mitgliedstaaten erheblich verändert.
(2) Das Hoheitsgebiet Finnlands wurde als permanentes Schutzgebiet im Hinblick auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) anerkannt. Finnland hat die Aufhebung seines Status als Schutzgebiet aufgrund eines unzureichenden wirtschaftlichen und pflanzengesundheitlichen Nutzens beantragt. Finnland sollte daher nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) anerkannt werden.
(3) Das portugiesische Gebiet der Azoren war bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens und Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) anerkannt. Den von Portugal übermittelten weiteren Informationen zufolge ist das Gebiet der Azoren weiterhin frei von diesen Schadorganismen. Daher sollten die Azoren unbefristet als Schutzgebiet im Hinblick auf diese Schadorganismen anerkannt werden.
(4) Irland und das Vereinigte Königreich haben die Anerkennung der Hoheitsgebiete Irlands bzw. Nordirlands als Schutzgebiete im Hinblick auf Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen, die seit 2011 in Irland und seit 2012 im Vereinigten Königreich in Nordirland durchgeführt wurden, haben Irland und das Vereinigte Königreich Nachweise darüber erbracht, dass diese Schadorganismen in ihren Hoheitsgebieten trotz für sie günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommen. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission überwacht werden sollten. Daher sollten Irland und Nordirland im Vereinigten Königreich bis zum 30. April 2020 als Schutzgebiete im Hinblick auf Liriomyza huidobrensis und Liriomyza trifolii Rhynchophorus ferrugineus anerkannt werden.
(5) Die Hoheitsgebiete Irlands, Maltas und des Vereinigten Königreichs waren bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiete im Hinblick auf Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt. Den von Irland, Malta und vom Vereinigten Königreich übermittelten weiteren Informationen zufolge sind ihre Hoheitsgebiete weiterhin frei von diesem Schadorganismus. Daher sollten Irland, Malta und das Vereinigte Königreich unbefristet als Schutzgebiete im Hinblick auf Paysandisia archon anerkannt werden.
(6) Die Hoheitsgebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs waren bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiete im Hinblick auf Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) anerkannt. Den von Irland und vom Vereinigten Königreich übermittelten weiteren Informationen zufolge sind ihre Hoheitsgebiete weiterhin frei von diesem Schadorganismus. Daher sollten Irland und das Vereinigte Königreich unbefristet als Schutzgebiete im Hinblick auf Rhynchophorus ferrugineus anerkannt werden.
(7) Das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs war bis zum 30. April 2018 als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller und "Candidatus Phytoplasma ulmi" anerkannt. Den vom Vereinigten Königreich übermittelten weiteren Informationen zufolge ist sein Hoheitsgebiet weiterhin frei von diesen Schadorganismen. Daher sollte das Vereinigte Königreich unbefristet als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller und "Candidatus Phytoplasma ulmi" anerkannt werden.
(Stand: 11.03.2019)
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