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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2018/768 des Rates vom 22. Mai 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union auf der 55. Tagung des Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zu bestimmten Änderungen des Anhangs C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr zu vertreten ist

(ABl. Nr. L 129 vom 25.05.2018 S. 77)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union ist dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (im Folgenden " COTIF-Übereinkommen") durch den Beschluss 2013/103/EU des Rates 1 beigetreten.

(2) Alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Zypern und Malta sind Vertragsparteien des COTIF-Übereinkommens und wenden es an.

(3) Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 33 Absatz 5 des COTIF-Übereinkommens kann der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (im Folgenden "RID-Fachausschuss") der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr (im Folgenden " OTIF") die Anlage zu Anhang C des COTIF-Übereinkommens, insbesondere die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (im Folgenden "RID"), ändern.

(4) Die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 legt Bestimmungen für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen durch Bezugnahme auf das RID fest.

(5) Um die Anlage des RID an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen, ist es wesentlich, dass der RID-Fachausschuss Änderungen der technischen Normen bzw. der einheitlichen technischen Vorschriften beschließt. Das Ziel dieser Änderungen ist die Gewährleistung einer sicheren und effizienten Beförderung gefährlicher Güter, wobei der wissenschaftliche und technische Fortschritt des Sektors und die Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, die bei ihrer Beförderung eine Gefahr darstellen könnten, berücksichtigt werden.

(6) Der durch die Richtlinie 2008/68/EG eingesetzte Ausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter hat Vorgespräche über die vorgeschlagenen Änderungen geführt.

(7) Es wird erwartet, dass der RID-Fachausschuss auf seiner 55. Tagung am 30. Mai 2018 Änderungen des RID beschließen wird.

(8) Da der von diesem Ausschuss zu erlassende Beschluss für die Union verbindlich sein wird, sollte festgelegt werden, welcher Standpunkt hierbei im Namen der Union im RID-Fachausschuss zu vertreten ist.

(9) Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 55. Tagung des RID-Fachausschusses zu vertreten ist, sollte daher auf der diesem Beschluss beigefügten Anlage beruhen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 55. Tagung des RID-Fachausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 zu vertreten ist, ist in der Anlage zu diesem Beschluss festgelegt.

Geringfügige Änderungen der in der Anlage zu diesem Beschluss genannten Unterlagen können von den Vertretern der Union im RID-Fachausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Die Beschlüsse des RID-Fachausschusses werden nach ihrer Annahme unter Angabe des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2018.

1) Beschluss 2013/103/EU des Rates vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (ABl. Nr. L 51 vom 23.02.2013 S. 1).

2) Richtlinie 2008/68

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