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Delegierte Verordnung (EU) 2018/728 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Verfahren, nach denen Geschäfte mit in Drittländern niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien von der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ausgenommen werden können
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 123 vom 18.05.2018 S. 1)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 382 Absatz 5 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden Geschäfte zwischen einem Institut und einer nichtfinanziellen Gegenpartei im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, die die in Artikel 10 Absätze 3 und 4 jener Verordnung genannte Clearingschwelle nicht überschreiten, von den Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Risiko) ausgenommen, unabhängig davon, ob diese nichtfinanzielle Gegenpartei in der Union oder in einem Drittland niedergelassen ist.
(2) In Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird "nichtfinanzielle Gegenpartei" als ein in der Union niedergelassenes Unternehmen definiert. Folglich gilt die in Artikel 10 Absatz 1 jener Verordnung genannte Clearingschwelle nicht für nichtfinanzielle Gegenparteien, die in einem Drittland niedergelassen sind.
(3) Artikel 382 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterscheidet nicht zwischen nichtfinanziellen Gegenparteien, die in der Union niedergelassen sind, und solchen, die in einem Drittland niedergelassen sind. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten für nichtfinanzielle Gegenparteien, die in der Union niedergelassen sind, und solche, die in einem Drittland niedergelassen sind, dieselben Regeln gelten.
(4) In Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission 3 sind, wie in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verlangt, Werte für die Clearingschwellen je Kategorie von OTC-Derivaten festgelegt. In Erwägungsgrund 25 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 wird präzisiert, dass die Überschreitung eines der für eine Kategorie von OTC-Derivaten festgelegten Werte für alle Kategorien die Überschreitung der Clearingschwelle auslösen sollte.
(5) Damit ein Geschäft gemäß Artikel 382 Absatz 4 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum Ende seiner Laufzeit ausgenommen werden kann, sollte es ausreichend sein, dass die Anforderungen jener Verordnung zu Beginn des Geschäfts erfüllt sind. Es kann jedoch Fälle geben, in denen ein Institut mit einer bestimmten nichtfinanziellen Gegenpartei sehr häufig und in einigen Fällen täglich Geschäfte tätigt. In diesen Fällen kann die Prüfung, ob die Eigenmittelanforderungen des Instituts für das CVA-Risiko der Situation der in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenpartei korrekt Rechnung tragen, für das Institut einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen. Daher sollte eine Alternative in Form einer jährlichen Prüfung der Situation der in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenpartei vorgesehen werden. Die Prüfung sollte jedoch vierteljährlich erfolgen, wenn für eine Kategorie von OTC-Derivaten einer nichtfinanziellen Gegenpartei der Bruttonennwert der Geschäfte nur knapp unter der für diese Kategorie geltenden Clearingschwelle liegt. Dadurch wäre eine häufigere Überwachung der Überschreitung dieser Schwelle gewährleistet, zumal es wahrscheinlicher ist, dass dieser Fall eintritt.
(6) Gemäß Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien, die die Clearingschwelle gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nicht überschreiten, von den Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko ausgenommen. Stellt ein Institut daher nach der Bewertung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Stand: 17.11.2020)
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