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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport / Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/695 der Kommission vom 30. April 2018 gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine von Dänemark ergriffene Maßnahme bezüglich der Rücknahme und des Rückrufs von Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen der Marke Prima Donna/Compolite CS mit einem Fassungsraum von 10 und 5 Litern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2535)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 117 vom 08.05.2018 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach einer Reihe von Unfällen teilte Dänemark im August 2016 der Kommission nach Artikel 30 der Richtlinie 2010/35/EU mit, dass es die Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen, die von dem Unternehmen Composite Scandinavia AB, Kompositvägen 3, 943 33 Öjebyn (Schweden) hergestellt und in Dänemark von Primagaz Danmark A/S vertrieben werden, vom Markt nehmen und zurückrufen werde.

(2) Die betreffenden Produkte waren von Composite Scandinavia AB hergestellt worden. Gemäß den EG-Baumusterprüfbescheinigungen Nrn. 01-794441 und 08-11688701, die von der benannten Stelle Inspecta Sweden AB ausgestellt wurden, nachdem diese Prüfungen nach den Normen EN 12245:2002 und EN 14427:2004+A1:2005 durchgeführt hatte, erhielten die Produkte die Baumusterzulassung mit der Kennzeichnung "Compolite CS6" und "Compolite CS 10, Passion 10" und wurden von dem Unternehmen Primagaz Danmark A/S unter dem Handelsnahmen "Prima Donna 5 kg Code 1305" sowie "Prima Donna 10 kg Code 1310" verkauft. Die nach den vorstehend genannten Baumusterprüfbescheinigungen konzipierten Gasflaschen für gasbetriebene Gabelstapler fallen nicht unter die Rücknahme und den Rückruf.

(3) Die technischen Anforderungen an ortsbewegliche Druckgeräte sind in den Anhängen zu der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthalten. Entsprechend den besonderen Anforderungen der Nummer 6.2.4.1 in den Abschnitten I.1 von Anhang I und Abschnitt II.1 von Anhang II der Richtlinie 2008/68/EG ist für den Fall, dass für die Anwendung derselben Anforderungen auf mehrere Normen verwiesen wird, nur eine Norm anwendbar, diese jedoch vollständig, sofern nichts anderes angegeben ist. Daher darf eine Baumusterzulassung nicht nach zwei verschiedenen Normen erteilt werden.

(4) Nach der Bestimmung 5.2.12 der Norm EN 12245:2002 dürfen die Flaschen nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Minuten - vom Beginn des Brandversuchs gerechnet - bersten, während in der Norm EN 14427:2004+A1:2005 in den Bestimmungen 5.2.13.1 und 5.2.13.2 festgelegt ist, dass die Flaschen während des 30 Minuten lang durchzuführenden Versuchs nicht mit hohem Schadensausmaß bersten dürfen.

(5) Dänemark hat seiner Mitteilung einen Bericht über die Prüfungen beigelegt, die das Dänische Institut für Brandschutz- und Sicherheitstechnik (DBI) mit den Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen im Hinblick auf die Einhaltung der Norm EN14427:2004+A1:2005 durchgeführt hat. Dem Prüfbericht zufolge haben die geprüften Flaschen die in den Bestimmungen 5.2.13.1 und 5.2.13.2 der Norm festgelegten Kriterien nicht erfüllt, da sie nach weniger als drei Minuten mit hohem Schadensausmaß barsten.

(6) Der Händler wurde daher von den dänischen Behörden angewiesen, diese Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen vom Markt zu nehmen und die bereits verkauften Flaschen zurückzurufen.

(7) Die Kommission forderte den Hersteller und den Händler in Dänemark auf, eine Stellungnahme zu der von den dänischen Behörden ergriffenen Maßnahme abzugeben. In seiner Antwort hat der Hersteller, Composite Scandinavia AB, die Entscheidung als unbegründet bezeichnet, da sie auf einer Fehlbeurteilung des mit den Produkten verbundenen Risikos zurückzuführen sei und die Produkte alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen erfüllten. Dem Hersteller zufolge würde eine unsachgemäße Verwendung der Produkte oder die Tatsache, dass sie dem Feuer direkt ausgesetzt wurden, nicht beweisen, dass die Produkte selbst eine ernste Gefahr darstellten. Auch der Händler, Primagaz Danmark A/S, bezweifelte die Entscheidung der dänischen Behörden.

(8) Im Nachgang zu der Konsultation wurde der Kommission mitgeteilt, dass ähnliche Maßnahmen zur Rücknahme derselben Produkte von Finnland, Schweden und Norwegen ergriffen worden waren.

(9) Die Prüfung der von den dänischen Behörden vorgelegten Nachweise bestätigt, dass die vorstehend genannten Gasflaschen aus Verbundwerkstoffen den in der Richtlinie 2008/68

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(Stand: 11.03.2019)

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