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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430

(ABl. Nr. L 104 vom 24.04.2018 S. 1, ber. 2022 L 135 S. 34)


Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2017/1430

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke 1, insbesondere auf Artikel 48, Artikel 49 Absatz 3, Artikel 65, Artikel 73, Artikel 96 Absatz 4, Artikel 97 Absatz 6, Artikel 98 Absatz 5, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 5, Artikel 103 Absatz 3, Artikel 106 Absatz 3, Artikel 121, Artikel 168, Artikel 194 Absatz 3 und Artikel 196 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates 2, kodifiziert als Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates 3, wurde ein unionseigenes System zum Schutz von Marken auf Unionsebene auf der Grundlage einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden das "Amt") geschaffen.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 wurden die der Kommission darin übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst. Zwecks Einhaltung des neuen Rechtsrahmens, der sich aus der Anpassung ergibt, wurden die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 der Kommission 5 und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 der Kommission 6 angenommen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 wurde als Verordnung (EU) 2017/1001 kodifiziert. Aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung sollten die Bezugnahmen in einer delegierten Verordnung die Neunummerierung der Artikel widerspiegeln, die sich aus einer solchen Kodifizierung des einschlägigen Basisrechtsakts ergeben. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1430 aufgehoben werden, und die Bestimmungen dieser delegierten Verordnung sollten in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, wobei die Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2017/1001 zu aktualisieren sind.

(4) Die Verfahrensvorschriften für Widersprüche sollten eine wirksame, effiziente und zügige Prüfung und Eintragung von Unionsmarkenanmeldungen durch das Amt auf der Grundlage eines transparenten, gründlichen, gerechten und ausgewogenen Verfahrens gewährleisten. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und Klarheit sollten diese Vorschriften für Widersprüche den erweiterten relativen Eintragungshindernissen nach der Verordnung (EU) 2017/1001, insbesondere in Bezug auf die Erfordernisse für die Zulässigkeit und die Substanziierung von Widerspruchsverfahren, Rechnung tragen und angepasst werden, um die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besser zu berücksichtigen und die Praxis des Amtes zu kodifizieren.

(5) Um ein flexibleres, kohärentes und modernes Markensystem in der Union zu ermöglichen und gleichzeitig Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist es angebracht, den Verwaltungsaufwand für die Beteiligten bei mehrseitigen Verfahren zu verringern, indem die Erfordernisse für die Substanziierung älterer Rechte in Fällen, in denen der Inhalt der sachdienlichen Beweise online aus einer vom Amt anerkannten Quelle zugänglich ist, sowie das Erfordernis, Beweismittel in der Verfahrenssprache einzureichen, gelockert werden.

(6) Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit gilt es, die Erfordernisse für die Änderung einer Unionsmarkenanmeldung eindeutig und umfassend festzulegen.

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