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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 341 vom 24.12.2015 S. 21, ber. 2016 L 71 S. 322, ber. L 110 S. 4, ber. L 267 S. 1)



Hebt die VO (EG) 2869/95 gemäß Art. 3auf

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 118 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates 2, die im Jahr 2009 als Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates 3 kodifiziert wurde, wurde ein spezifisches Markenrechtsschutzsystem für die Europäische Union geschaffen, das parallel zu dem auf mitgliedstaatlicher Ebene verfügbaren Markenschutz gemäß den nationalen Markensystemen, die durch die Richtlinie 89/104/EWG des Rates 4 - kodifiziert als Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 - harmonisiert wurden, den Schutz von Marken auf Ebene der Union vorsieht.

(2) Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon sollte die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 aktualisiert werden. Infolgedessen wird der Begriff der "Gemeinschaftsmarke" durch den der "Unionsmarke" ersetzt. Um die eigentliche Tätigkeit des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) besser zum Ausdruck zu bringen, sollte sein Name durch Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden "Amt") ersetzt werden.

(3) Im Anschluss an ihre Mitteilung über eine europäische Strategie für gewerbliche Schutzrechte vom 16. Juli 2008 hat die Kommission die Markenrechtssysteme in Europa umfassend untersucht und ihre allgemeine Funktionsweise auf Unionsebene und nationaler Ebene sowie deren Verhältnis untereinander bewertet.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 25. Mai 2010 zur künftigen Überarbeitung des Markensystems in der Europäischen Union hat der Rat die Kommission aufgefordert, Vorschläge für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und der Richtlinie 2008/95/EG zu unterbreiten.

(5) Die seit der Einrichtung des Gemeinschaftsmarkensystems gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass Unternehmen innerhalb der Union und in Drittstaaten das System angenommen haben, das eine erfolgreiche und tragfähige Ergänzung und Alternative zum Markenschutz auf mitgliedstaatlicher Ebene geworden ist.

(6) Unternehmen, die keinen Markenschutz auf Unionsebene wollen oder denen ein solcher Schutz verwehrt ist, die auf nationaler Ebene jedoch problemlos Markenschutz beantragen können, benötigen allerdings weiterhin Markenschutz auf nationaler Ebene. Jede Person, die Markenschutz beantragen möchte, sollte selbst entscheiden können, ob der Markenschutz nur als nationale Marke in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder nur als Unionsmarke oder für beide Ebenen beantragt wird.

(7) Während die Bewertung der allgemeinen Funktionsweise des Gemeinschaftsmarkensystems bestätigt hat, dass viele Aspekte des Systems, einschließlich der Grundsätze, auf denen es basiert, sich bewährt haben und weiterhin die Bedürfnisse und Erwartungen der Unternehmen erfüllen, hat die Kommission in ihrer Mitteilung "Ein Binnenmarkt für Rechte des geistigen Eigentums" vom 24. Mai 2011 gefolgert, dass Bedarf besteht, das Markensystem in der Union zu modernisieren, indem es effektiver, effizienter und insgesamt kohärenter gemacht wird und an das Zeitalter des Internets angepasst wird.

(8) Parallel zu den Verbesserungen und Änderungen des Markensystems der Union sollten die nationalen Markenrechtsordnungen und Verfahren weiter harmonisiert und dem Markensystem der Union in angemessenem Umfang angepasst werden, um soweit möglich gleiche Bedingungen für die Eintragung und den Schutz von Marken überall in der Union zu schaffen.

(9) Um größere Flexibilität zu ermöglichen und gleichzeitig die Rechtssicherheit hinsichtlich der Darstellungsmittel von Marken zu stärken, sollte die Anforderung der grafischen Darstellbarkeit aus der Definition der Unionsmarke gestrichen werden. Ein Zeichen sollte in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie dargestellt werden dürfen und damit nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln, soweit die Darstellung eindeutig, präzise, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist.

(10) Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009

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