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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/608 der Kommission vom 19. April 2018 zur Festlegung technischer Kriterien für die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 101 vom 20.04.2018 S. 64)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Richtlinie 2014/90/EU werden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen, um geeignete technische Kriterien für Entwurf, Leistung, Anbringung und Verwendung der genannten elektronischen Kennzeichnungen festzulegen.

(2) Eine Kosten-Nutzen-Analyse 2 ergab, dass die Verwendung elektronischer Kennzeichnungen anstelle des Steuerrad-Kennzeichens positiv zu bewerten ist.

(3) Die elektronische Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen erfordert keine umfangreichen Investitionen und ist vorteilhaft für Hersteller, Schiffseigner und -betreiber sowie die Marktaufsichtsbehörden.

(4) Die technischen Spezifikationen dieser Verordnung ergeben sich aus einem Vergleich verfügbarer Technologien, der im Rahmen der Kosten-Nutzen-Analyse angestellt wurde, sowie aus den in dieser Analyse enthaltenen Empfehlungen für eine geeignete Struktur der Codes zur Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen.

(5) Der Vergleich bestehender Datenträger und Datenaustausch-Architekturen bei der Kosten-Nutzen-Analyse führte zu der Empfehlung der Verwendung von Datenmatrix-Codes und Radiofrequenz-Identifizierung (RFID) als am besten geeignete Technologien.

(6) Aus der Kosten-Nutzen-Analyse ergab sich auch, dass die begrenzte Speicherkapazität bei der elektronischen Kennzeichnung es erforderlich macht, über die elektronische Kennzeichnung einen Link zu Datenbanken zu gewährleisten, von denen ausführlichere Informationen abgerufen werden können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Datenmatrix-Codes und die Radiofrequenz-Identifizierung (RFID) enthalten die grundlegenden Daten für die Bereitstellung eines solchen Links.

(7) Folglich sollte eine einheitliche Kennzeichnung von Schiffsausrüstungen auf der Grundlage einer von der Art der elektronischen Kennzeichnung unabhängigen standardisierten Code-Struktur verwendet werden. Eine solche Kennzeichnung sollte ausreichend flexibel sein, um den Nutzern einen direkten Zugang zu den meisten relevanten Datenbanken für Schiffsausrüstung zu ermöglichen.

(8) Das Format für die Kodierung der erforderlichen Angaben auf dem Datenträger sollte auf ISO-Normen basieren. Das Format sollte auch die Kodierung zusätzlicher Informationen für die Hersteller zulassen, da diese insbesondere die Möglichkeit haben sollten, auf dem Datenträger zusätzliche Sicherheitsmerkmale zu integrieren, um Produktfälschungen leichter aufdecken zu können.

(9) Zur Erleichterung der Sichtprüfung sollte auf Schiffsausrüstungen mit elektronischer Kennzeichnung, die an die Stelle der Steuerrad-Kennzeichnung tritt, auch ein geeignetes Symbol angebracht sein.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS)

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet

  1. "elektronische Kennzeichnung" eine Kennzeichnung mit Radiofrequenz-Identifizierung (RFID) oder mit Datenmatrix-Code;
  2. "Anwendungskennung" ein numerisches Präfix, mit dem die Bedeutung und das Format kodierter Datenelemente definiert wird.

Artikel 2

Hersteller von Schiffsausrüstungen können die folgenden im Anhang aufgeführten elektronischen Kennzeichnungen verwenden:

  1. RFID-Kennzeichnungen, die dauerhaft an einer Schiffsausrüstung angebracht werden,
  2. optisch lesbare Kennzeichnungen mit Datenmatrix-Codes, die dauerhaft an einer Schiffsausrüstung angebracht werden, oder
  3. optisch lesbare Kennzeichnungen mit Datenmatrix-Codes, die dauerhaft auf eine Schiffsausrüstung aufgebracht werden.

Artikel 3

Bei elektronischer RFID-Kennzeichnung anstelle des Steuerrad-Kennzeichens muss das in Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 des Anhangs dargestellte Symbol sichtbar, lesbar und untilgbar entweder an der Kennzeichnung selbst oder daneben angebracht sein.

Erhalten Schiffsausrüstungen optisch lesbare Kennzeichnungen mit Datenmatrix-Codes anstelle des Steuerrad-Kennzeichens, muss das in Nummer 3.3 des Anhangs dargestellte Symbol sichtbar, lesbar und untilgbar entweder an der Kennzeichnung selbst oder daneben angebracht sein.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2018

1) ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 146.

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