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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/501 der Kommission vom 22. März 2018 über die Anerkennung des Sultanats Oman gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 1640)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 82 vom 26.03.2018 S. 15)



Anm.: vgl. STCW-Code
MSC.1/Rundschreiben 1560

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte einschlägige Befähigungszeugnisse oder Fachkundenachweise von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Die betreffenden Drittländer müssen alle Anforderungen des Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (das " STCW-Übereinkommen") erfüllen.

(2) Mit Schreiben vom 19. August 2015 beantragten die Niederlande die Anerkennung Omans. Auf diesen Antrag hin nahm die Kommission Kontakt zu den omanischen Behörden auf, um eine Prüfung des Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystems des Landes durchzuführen und festzustellen, ob Oman alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. Sie erläuterte dabei, dass sich die Prüfung auf die Ergebnisse einer Inspektion durch Sachverständige der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (die "Agentur") stützen werde.

(3) Bei der Inspektion, die im August 2016 stattfand, wurden mehrere Bereiche festgestellt, die Maßnahmen der omanischen Behörden erforderten, darunter Mängel im Zusammenhang mit den Qualitätssicherungsverfahren, der Zulassung der Ausbildungsprogramme und Schulungskurse sowie den Tätigkeiten der Internationalen Marinefachschule Omans (International Maritime College of Oman (IMCO)). Im Januar 2017 legten die omanischen Behörden einen Plan für freiwillige Korrekturmaßnahmen vor.

(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Inspektion und des Plans für freiwillige Korrekturmaßnahmen führte die Kommission eine Prüfung des Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystems in Oman durch. Im Mai 2017 übermittelte die Kommission den omanischen Behörden einen Prüfbericht, in dem sie zu dem Schluss kam, dass mit dem Plan für freiwillige Korrekturmaßnahmen alle festgestellten Mängel beseitigt worden waren; dies galt nicht für zwei Feststellungen in Bezug auf das Zulassungsverfahren für das Ausbildungsprogramm der IMCO und den Abschluss der Bauarbeiten an einer Sicherheitsausbildungsstätte in derselben Lehranstalt.

(5) Die omanischen Behörden legten im Juli 2017 weitere Korrekturmaßnahmen in Bezug auf diese Feststellungen vor.

(6) Auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die omanischen Behörden Maßnahmen ergriffen haben, um das omanische Ausbildungs- und Zeugniserteilungssystem für Seeleute mit den Anforderungen des STCW-Übereinkommens in Einklang zu bringen.

(7) Das endgültige Ergebnis der Prüfung zeigt, dass Oman die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt, alle festgestellten Mängel beseitigt sowie geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat.

(8) Den Mitgliedstaaten wurde ein Bericht über die Ergebnisse der Prüfung übermittelt.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Sultanat Oman wird für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG in Bezug auf die Ausbildungs- und Zeugniserteilungssysteme für Seeleute anerkannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. März 2018

1) ABl. Nr. L 323 vom 03.12.2008 S. 33.

ENDE

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