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Regelwerk, EU 2018, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/485 des Rates vom 19. März 2018 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

(ABl. Nr. L 81 vom 23.03.2018 S. 13 A;
Beschl. (EU) 2020/1088 - ABl. L 239 vom 24.07.2020 S. 14;
Beschl. (EU) 2023/2094 - ABl. L 241 vom 29.09.2023 S. 121)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit einem Schreiben, das am 21. November 2017 bei der Kommission registriert wurde, hat Dänemark gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG die Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 75 der Richtlinie abweichenden Maßnahme im Bereich des Rechts auf Vorsteuerabzug beantragt.

(2) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG setzte die Kommission mit Schreiben vom 7. bzw. vom 8. Dezember 2017 die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag Dänemarks in Kenntnis und teilte mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 Dänemark mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Ohne eine Ausnahmeregelung darf nach dänischem Recht der Steuerpflichtige die Vorsteuer auf den Erwerb und die Betriebskosten leichter Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen vollständig abziehen, wenn das Fahrzeug in Dänemark zur rein betrieblichen Nutzung zugelassen ist. Wird ein solches Fahrzeug in der Folge privat genutzt, verliert der Steuerpflichtige das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis für das Fahrzeug.

(4) Um die Auswirkungen dieser Regelung abzumildern, hat Dänemark die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung anzuwenden. Diese Ausnahmeregelung wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2012/447/EU des Rates 2 und anschließend mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/992 des Rates 3 gewährt. Die Geltungsdauer des letztgenannten Beschlusses endete am 31. Dezember 2017.

(5) Die Regelung würde es Steuerpflichtigen ermöglichen, ein Fahrzeug, das sie zur rein betrieblichen Nutzung angemeldet haben, auch zu privaten Zwecken zu nutzen und die Steuerbemessungsgrundlage bei der angenommenen Dienstleistungen gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG anhand einer Tagespauschale zu berechnen, anstatt das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis für das Fahrzeug zu verlieren.

(6) Diese vereinfachte Berechnungsmethode sollte jedoch auf 20 Tage je Kalenderjahr begrenzt werden, an denen das Fahrzeug zu privaten Zwecken genutzt werden darf, und der zu entrichtende MwSt.-Pauschalbetrag sollte für jeden Tag der privaten Nutzung auf 40 DKK festgelegt werden. Dieser Betrag wurde von der dänischen Regierung anhand einer Analyse nationaler Statistiken bestimmt.

(7) Diese Regelung für leichte Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen zielt darauf ab, die MwSt.-Pflichten von Steuerpflichtigen zu vereinfachen, die ein zur rein betrieblichen Nutzung angemeldetes Fahrzeug gelegentlich zu privaten Zwecken nutzen, und damit das Verfahren zur MwSt.-Erhebung zu vereinfachen. Der Steuerpflichtige hätte aber nach wie vor die Möglichkeit, ein leichtes Nutzfahrzeug sowohl zur betrieblichen als auch zur privaten Nutzung anzumelden. In diesem Fall verlöre der Steuerpflichtige das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Erwerb des Fahrzeugs, bräuchte jedoch für die private Nutzung des Fahrzeugs keine Abgabe zu entrichten.

(8) Die Einführung einer Regelung, wonach ein Steuerpflichtiger, der ein zur rein betrieblichen Nutzung zugelassenes Nutzfahrzeug gelegentlich privat nutzt, nicht in vollem Umfang das Recht auf Vorsteuerabzug für dieses Fahrzeug verliert, ist mit den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates zum Vorsteuerabzug vereinbar.

(9) Die Geltungsdauer der Ermächtigung sollte befristet sein und sollte daher am 31. Dezember 2020 enden.

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