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Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2094 des Rates vom 25. September 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/485 zur Ermächtigung Dänemarks, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

(ABl. L 241 vom 29.09.2023 S. 121)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/485 des Rates 2 wurde Dänemark ermächtigt, eine von Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme zur Anwendung einer Pauschalregelung für die private Nutzung leichter Nutzfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu drei Tonnen anzuwenden, wenn das Fahrzeug wurde (im Folgenden "Sondermaßnahme"). Die Geltungsdauer der Sondermaßnahme endet am 31. Dezember 2023.

(2) Mit einem am 21. März 2023 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Dänemark die Ermächtigung, die Sondermaßnahme über den 31. Dezember 2023 hinaus weiter anzuwenden.

(3) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG setzte die Kommission mit Schreiben vom 3. bzw. 4. Mai 2023 die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag Dänemarks in Kenntnis. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 teilte die Kommission Dänemark mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4) Die weitere Anwendung der Sondermaßnahme würde es Steuerpflichtigen ermöglichen, ein Fahrzeug, das sie zur rein betrieblichen Nutzung angemeldet haben, auch zu privaten Zwecken zu nutzen und die Steuerbemessungsgrundlage der angenommenen Dienstleistung gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2006/112/EG anhand einer Tagespauschale zu berechnen, anstatt das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis für dieses Fahrzeug zu verlieren.

(5) Die vereinfachte Berechnungsmethode nach der Sondermaßnahme sollte jedoch auf 20 Tage je Kalenderjahr, an denen das Fahrzeug zu privaten Zwecken genutzt werden darf, begrenzt werden.

(6) Den von Dänemark in seinem Antrag vorgelegten Informationen zufolge hat sich der Sachverhalt, der dem Antrag auf die Sondermaßnahme zugrunde lag, nicht geändert. Dänemark legte der Kommission zusammen mit seinem Antrag einen Überprüfungsbericht des für jeden Tag der privaten Nutzung eines zur rein betrieblichen Nutzung angemeldeten Fahrzeugs zu entrichtenden Pauschalbetrags vor. Darin kommt Dänemark zu dem Schluss, dass sich der Betrag der pro Tag erhebbaren Mehrwertsteuer unverändert auf 40 DKK beläuft.

(7) Dänemark gibt an, dass die Sondermaßnahme in den letzten Jahren sehr gut funktioniert hat und von einer wachsenden Zahl von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen wurde. Dänemark macht ferner geltend, dass die Sondermaßnahme darauf abzielt, die Mehrwertsteuerpflichten von Steuerpflichtigen zu vereinfachen, die ein zur rein betrieblichen Nutzung angemeldetes Fahrzeug gelegentlich zu privaten Zwecken nutzen, und damit das Verfahren zur Mehrwertsteuererhebung zu vereinfachen. Der Steuerpflichtige habe aber nach wie vor die Möglichkeit, ein leichtes Nutzfahrzeug sowohl zur betrieblichen als auch zur privaten Nutzung anzumelden. In diesem Fall verlöre der Steuerpflichtige das Recht auf den Abzug der Vorsteuer auf den Kaufpreis des Fahrzeugs, bräuchte jedoch für die private Nutzung des Fahrzeugs keine tägliche Abgabe zu entrichten.

(8) Die Ermächtigung für eine Sondermaßnahme beraubt Steuerpflichtige nicht des Rechts auf Vorsteuerabzug für ein zur rein betrieblichen Nutzung angemeldetes Fahrzeug, das gelegentlich privat genutzt wird, und steht mit den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG zum Vorsteuerabzug in Einklang.

(9) Daher ist es angezeigt, die Anwendung der Sondermaßnahme zu verlängern. Die Verlängerung sollte zeitlich befristet sein, damit die Kommission die Wirksamkeit und Angemessenheit der Sondermaßnahme bewerten kann. Die Ermächtigung für die Sondermaßnahme sollte daher am 31. Dezember 2026 ablaufen.

(10) Sollte Dänemark eine weitere Verlängerung der Sondermaßnahme über den 31. Dezember 2026 hinaus beantragen, so sollte es der Kommission bis zum 31. März 2026 einen Bericht zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung vorlegen.

(11) Den von Dänemark vorgelegten Informationen zufolge wird die Verlängerung der Sondermaßnahme nur unerhebliche Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs von Dänemark erhobenen Mehrwertsteuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(12) Der Durchführungsbeschluss (EU)

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(Stand: 06.10.2023)

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