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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2018 S. 1)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 178 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Da innerhalb eines Landes annähernd gleiche Marktbedingungen und wirtschaftliche Bedingungen herrschen, sollten die zuständigen Behörden für die Beurteilung der Erheblichkeit einer Verbindlichkeit gemäß Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrem Land für alle Institute eine einheitliche Schwelle festlegen. Eine solche Erheblichkeitsschwelle, die im Zeitverlauf stets kohärent sein sollte, bringt zudem den Vorteil, dass sie die Vergleichbarkeit der für die Institute eines Landes geltenden Eigenkapitalanforderungen erhöht.

(2) Der als erheblich anzusehende Betrag hängt zum einen von der Höhe der Verbindlichkeit insgesamt ab. Zum anderen werden alle Beträge unterhalb einer gewissen Schwelle unabhängig von ihrer Relation zu der Verbindlichkeit insgesamt von den Instituten normalerweise als unerheblich betrachtet. Aus diesem Grund sollte die Erheblichkeitsschwelle aus zwei Komponenten bestehen: einer absoluten und einer relativen Komponente (d. h. einem absoluten Betrag und einem Prozentwert, der den Anteil des überfälligen Betrags an der Verbindlichkeit insgesamt widerspiegelt). Infolgedessen sollte die überfällige Verbindlichkeit als erheblich betrachtet werden, wenn sowohl die absolute als auch die prozentuale Obergrenze überschritten sind.

(3) Durchschnittliches Einkommen und durchschnittliche Höhe der Verbindlichkeiten sind von Schuldner zu Schuldner sehr unterschiedlich. Diesen Unterschieden sollten die Erheblichkeitsschwellen Rechnung tragen, wobei die absolute Komponente für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft und andere Risikopositionen getrennt bestimmt werden sollte.

(4) Die Erheblichkeitsschwelle sollte den lokalen Gegebenheiten jedes Landes angepasst werden. Die von Land zu Land unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich des unterschiedlichen Preisniveaus rechtfertigen, dass die absolute Komponente der Erheblichkeitsschwelle von Land zu Land unterschiedlich sein kann. Bei der relativen Komponente ist eine solche Differenzierung allerdings selten gerechtfertigt. Infolgedessen sollte die relative Komponente im Prinzip in allen Ländern gleich sein, während bei der absoluten Komponente ein gewisses Maß an Flexibilität möglich sein sollte. Dies wird die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, die Erheblichkeitsschwelle unter Einhaltung einer vorgegebenen Obergrenze in angemessener Höhe festzulegen und dabei den speziellen Gegebenheiten in ihrem jeweiligen Land Rechnung zu tragen.

(5) Auch wenn die Kriterien für die Festlegung der Erheblichkeitsschwelle EU-weit harmonisiert werden sollten, sollten gewisse Unterschiede, die dadurch bedingt sind, dass die jeweils zuständigen Behörden unterschiedlich hohe Risiken als vertretbar ansehen, fortbestehen dürfen. Daher wird im Rahmen der verschiedenen Aufsichtskollegien möglicherweise diskutiert werden müssen, welche Höhe für die Erheblichkeitsschwelle als angemessen zu betrachten ist.

(6) Die Erheblichkeitsschwelle kann die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen und erwarteten Verluste bei allen Instituten in dem betreffenden Land erheblich beeinflussen, unabhängig davon, nach welcher Methode diese Berechnung erfolgt. Bei der Festlegung der Erheblichkeitsschwelle sollten die zuständigen Behörden deshalb eine Reihe von Faktoren berücksichtigen, darunter auch die spezifischen Risikomerkmale von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft. Diese sollten getrennt von den spezifischen Risikomerkmalen aller anderen Risikopositionen betrachtet werden.

(7) Die von der zuständigen Behörde eines bestimmten Landes festgelegte Erheblichkeitsschwelle muss möglicherweise auch von grenzübergreifend tätigen Instituten angewandt werden. Wenn eine zuständige Behörde beurteilt, ob das durch einen bestimmten Schwellenwert zum Ausdruck gebrachte Risiko als vertretbar anzusehen ist, könnte die Höhe einer von der zuständigen Behörde eines anderen Landes festgelegten Schwelle somit ein wichtiger Faktor sein. Aus diesem Grund sollten die von den zuständigen Behörden festgelegten Erheblichkeitsschwellen transparent sein und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) mitgeteilt werden, damit sie öffentlich gemacht werden können.

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