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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft / Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/151 der Kommission vom 30. Januar 2018 über Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der weiteren Festlegung der von Anbietern digitaler Dienste beim Risikomanagement in Bezug auf die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen zu berücksichtigenden Elemente und der Parameter für die Feststellung erheblicher Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls

(ABl. Nr. L 26 vom 31.01.2018 S. 48)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 steht es den Anbietern digitaler Dienste frei, technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sie zur Bewältigung der Risiken für die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme für angemessen und verhältnismäßig halten, sofern diese Maßnahmen ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten und den in der Richtlinie vorgesehenen Elementen Rechnung tragen.

(2) Bei der Ermittlung der angemessenen und verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Maßnahmen sollten die Anbieter digitaler Dienste die Informationssicherheit systematisch nach einem risikobasierten Ansatz angehen.

(3) Zur Gewährleistung der Sicherheit der Systeme und Anlagen sollten die Anbieter digitaler Dienste Bewertungs- und Analyseverfahren durchführen. Diese Tätigkeiten sollten das systematische Management der Netz- und Informationssysteme, die physische Sicherheit und die Sicherheit des Umfelds, die Versorgungssicherheit und die Kontrolle des Zugangs umfassen.

(4) Bei der Durchführung einer Risikoanalyse im Rahmen des systematischen Managements der Netz- und Informationssysteme sollten Anbieter digitaler Dienste dazu angehalten werden, spezifische Risiken zu ermitteln und hinsichtlich ihrer Bedeutung zu quantifizieren, indem sie beispielsweise ermitteln, welche Gefährdungen für unentbehrliche Anlagen oder Wirtschaftsgüter bestehen und wie sich diese auf den Betrieb auswirken können, und indem sie bestimmen, wie diese Gefährdungen unter Berücksichtigung der vorhandenen Fähigkeiten und des Ressourcenbedarfs am besten eingedämmt werden können.

(5) Maßnahmen im Bereich Humanressourcen könnten das Kompetenzmanagement betreffen, darunter auch Aspekte der sicherheitsrelevanten Kompetenzentwicklung und Bewusstseinsbildung. Bei der Entscheidung über geeignete Maßnahmen für die Betriebssicherheit sollten die Anbieter digitaler Dienste dazu angehalten werden, die Aspekte des Änderungs- und des Schwachstellenmanagements, der Formalisierung betrieblicher und administrativer Verfahren und der Systemerfassung und -abbildung zu berücksichtigen.

(6) Die Maßnahmen im Bereich Sicherheitsarchitektur könnten insbesondere die Trennung von Netzen und Systemen sowie spezifische Sicherheitsvorkehrungen für unentbehrliche Tätigkeiten, wie beispielsweise administrative Tätigkeiten, umfassen. Die Trennung von Netzen und Systemen könnte die Anbieter digitaler Dienste in die Lage versetzen, zwischen Elementen wie Datenströmen und Rechenressourcen zu unterscheiden, die einem Kunden, einer Gruppe von Kunden, dem Anbieter digitaler Dienste selbst oder Dritten gehören.

(7) Die mit Blick auf die physische Sicherheit und die Sicherheit des Umfelds getroffenen Maßnahmen sollten die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme einer Organisation vor Schäden durch Vorfälle wie Diebstahl, Brand, Überschwemmung oder andere Wettereinflüsse sowie Telekommunikations- oder Stromausfälle gewährleisten.

(8) Die Sicherheit der Versorgung, z.B. mit elektrischem Strom, Brenn- und Kraftstoffen oder Kühlung, könnte auch die Sicherheit der Lieferkette umfassen, darunter insbesondere die Sicherheit bei Dritten, die Auftragnehmer und Unterauftragnehmer sind, und deren Management. Die Rückverfolgbarkeit unentbehrlicher Güter oder Vorleistungen betrifft die Fähigkeit des Anbieters digitaler Dienste, die Herkunft dieser Güter oder Vorleistungen festzustellen und zu dokumentieren.

(9) Die Nutzer digitaler Dienste sollten natürliche und juristische Personen umfassen, die Kunden oder Teilnehmer eines Online-Marktplatzes oder eines Cloud-Computing-Dienstes sind, oder die die Website einer Online-Suchmaschine besuchen, um Stichwortsuchen durchzuführen.

(10) Bei der Definition der Erheblichkeit der Auswirkungen eines Sicherheitsvorfalls sollten die in dieser Verordnung genannten Fälle als nicht erschöpfende Liste erheblicher Sicherheitsvorfälle betrachtet werden. Es sollten Lehren aus der Durchführung dieser Verordnung und aus den Arbeiten der Kooperationsgruppe gemäß Artikel 11

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