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Durchführungsverordnung (EU) 2018/125 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2018 S. 10)
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden die "Kombinierte Nomenklatur"), die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt ist.
(2) In der Zusätzlichen Anmerkung 2 f) zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur werden die unter den Begriff "Heizöl" fallenden Erzeugnisse definiert. Abhängig von ihren physikalisch-chemischen Eigenschaften und Merkmalen werden diese Erzeugnisse entweder in die Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 68 oder in die Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 eingereiht.
(3) Ein solches physikalisch-chemisches Merkmal ist die Verseifungszahl."Heizöle" der Zusätzlichen Anmerkung 2 f) Absatz 1 erster Gedankenstrich müssen eine Verseifungszahl von weniger als 4 aufweisen. Diese Regel gilt für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 68. Allerdings besteht eine Ausnahme für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39, die Fettsäuremonoalkylester (FAMAE) enthalten und deren Verseifungszahl größer als 4 ist. Diese Ausnahme ist derzeit in einer Fußnote zur Zusätzlichen Anmerkung 2 Buchstabe f angeführt.
(4) Die derzeit in einer Fußnote zur Zusätzlichen Anmerkung 2 f) angeführte Ausnahme muss erweitert werden, um den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, insbesondere den Entwicklungen im Bereich der erneuerbaren Brennstoffe, die tierische oder pflanzliche Fette oder Öle enthalten. Eine Ausweitung dieser Ausnahme ist zudem erforderlich, um die Möglichkeiten zur Fälschung von Dieselkraftstoffen einzuschränken, die meist durch den Zusatz kleiner Mengen pflanzlicher oder tierischer Öle oder Fette zu Gasölen erreicht wird, wodurch diese Erzeugnisse nicht mehr als Gasöle (verbrauchsteuerpflichtig), sondern als andere Erzeugnisse (nicht verbrauchsteuerpflichtig) eingereiht werden. Insbesondere der Zusatz von pflanzlichen Ölen führt zu einer Veränderung der Destillationsparameter und einer Verseifungszahl von 4 oder größer. Der Zusatz von geringen Mengen dieser Stoffe verändert den wesentlichen Charakter von Heizölen aus physikalisch-chemischer Sicht nicht. Sie können nach wie vor als Heizöle verwendet werden. Durch die Streichung der Anforderung einer Verseifungszahl von weniger als 4 wird sichergestellt, dass diese Erzeugnisse ordnungsgemäß als Heizöle und nicht als andere Erzeugnisse eingereiht werden.
(5) Die derzeit geltende Ausnahme für Erzeugnisse, die FAMAE enthalten, muss ebenfalls ausgedehnt werden, sodass sie nicht nur für Erzeugnisse mit einer Verseifungszahl größer als 4, sondern auch für Erzeugnisse mit einer Verseifungszahl von 4 gilt.
(6) Die Zusätzliche Anmerkung 2 f) zu Kapitel 27 sollte entsprechend geändert werden, um ihre einheitliche Auslegung in der gesamten Union zu gewährleisten.
(7) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Zusätzliche Anmerkung 2 f) folgende Fassung:
(1) Im ersten Absatz erhält der erste Gedankenstrich, einschließlich der Fußnote, folgende Fassung:
"- den Wert der Zeile I der nachstehenden Tabelle nicht übersteigt, wenn die Sulfatasche nach ISO 3987 weniger als 1 % und die Verseifungszahl nach ISO 6293-1 oder ISO 6293-2 weniger als 4 beträgt (bei Erzeugnissen, die eine oder mehrere Biokomponenten enthalten, findet die in diesem Gedankenstrich festgelegte Anforderung einer Verseifungszahl von weniger als 4 keine Anwendung);";
(2) der folgende vierte Absatz wird angefügt:
""Biokomponenten" im Sinne dieser Anmerkung sind tierische oder pflanzliche Fette, tierische oder pflanzliche Öle oder Fettsäuremonoalkylester (FAMAE)."
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Januar 2018
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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