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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2018 S. 11)



s. Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Gesamtwert von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds mit Bezug auf einen Referenzwert ist ein entscheidendes Kriterium dafür, ob dieser Referenzwert nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/1011 als kritisch, signifikant oder nicht signifikant eingestuft wird. Daher ist es notwendig, dass der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds unionsweit auf die gleiche Weise berechnet werden, sodass eine übereinstimmende Einstufung der Referenzwerte in den Mitgliedstaaten und eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1011 sichergestellt sind.

(2) Um die Zuverlässigkeit von Referenzwerten sicherzustellen, sollten der Nennwert von Finanzinstrumenten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds daher soweit verfügbar anhand von Regulierungsdaten berechnet werden.

(3) Bei der Berechnung des Gesamtwerts von Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder Investmentfonds sollten sowohl direkte Bezugnahmen auf diese Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds als auch indirekte Bezugnahmen auf einen Referenzwert innerhalb einer Kombination von Referenzwerten berücksichtigt werden. Nimmt ein Finanzinstrument, ein Finanzkontrakt oder ein Investmentfonds auf mehrere Referenzwerte Bezug, sollte diese Mehrfachbezugnahme bei der Berechnung des Gesamtwerts der auf einen Referenzwert bezogenen Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Investmentfonds berücksichtigt werden, da diese Finanzprodukte nicht allein von diesem Referenzwert abhängen. Daher muss festgelegt werden, wie der Gesamtwert im Falle einer indirekten Bezugnahme zu berechnen ist, um eine unmittelbare Anwendbarkeit und eine unionsweit übereinstimmende Messung sicherzustellen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten sowie von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen

Der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten sowie von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen entspricht dem in Tabelle 3 Feld 14 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission 2 genannten ausgegebenen Gesamtnennbetrag in monetärem Wert.

Artikel 2 Nomineller Wert von Derivaten

Der in Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte nominelle Wert von Derivaten entspricht dem in Tabelle 2 Feld 20 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/104 der Kommission 3 genannten Nennbetrag. Ist dieser Nennbetrag jedoch negativ, so ist der Nennbetrag gleich dem absoluten Wert.

Bei Kreditderivate-Indexgeschäften wird auf den Nennbetrag ein aus Tabelle 2 Feld 89 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/104 abgeleiteter Indexfaktor angewandt.

Artikel 3 Nettoinventarwert von Organismen für gemeinsame Anlagen

Der in Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 genannte Nettoinventarwert von Organismen für gemeinsame Anlagen entspricht einem der beiden folgenden Werte:

  1. bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fallen: dem Nettoinventarwert pro Anteil, der im jüngsten in Artikel 68 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Jahresbericht oder Halbjahresbericht ausgewiesen ist, multipliziert mit der Anzahl der Anteile;
  2. bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 fallen: dem jüngsten in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission 6 genannten Nettoinventar.

Artikel 4 Verwendung alternativer Beträge und Werte

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