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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2017/104 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission 2 legt fest, welche Daten im Einzelnen zu melden sind, und verpflichtet Gegenparteien dazu, sicherzustellen, dass die beiden Geschäftsparteien die gemeldeten Daten untereinander abgesprochen haben.

(2) Es ist ebenfalls wichtig anzuerkennen, dass eine zentrale Gegenpartei (CCP) als Partei eines Derivatekontrakts fungiert. Dementsprechend sollte ein bestehender Kontrakt, der anschließend von einer CCP gecleart wird, als beendet gemeldet und der neue, sich aus dem Clearing ergebende Kontrakt ebenfalls gemeldet werden.

(3) Setzt sich ein Derivatekontrakt aus mehreren Derivatekontrakten zusammen, müssen die zuständigen Behörden die Eigenschaften eines jeden dieser Kontrakte nachvollziehen können. Da die zuständigen Behörden auch den Gesamtzusammenhang verstehen müssen, sollte aus der Geschäftsmeldung klar hervorgehen, dass das Geschäft Teil einer Gesamtstrategie ist. Daher sollten Derivatekontrakte, die sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzen, in mehreren, den einzelnen Kontrakten entsprechenden Teilen gemeldet und mit einer internen Kennung versehen werden, die die Verbindung zwischen den einzelnen Teilen anzeigt.

(4) Bei Derivatekontrakten, die sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzen und daher mehr als eine Meldung erfordern, lässt sich unter Umständen nur schwer bestimmen, wie die für den einzelnen Kontrakt maßgeblichen Informationen auf die einzelnen Meldungen verteilt und wie viele Meldungen übermittelt werden sollten. Daher sollten sich die Gegenparteien bei der Meldung eines solchen Kontrakts über die Anzahl der zu übermittelnden Meldungen verständigen.

(5) Damit die Konzentration von Risikopositionen und Systemrisiken ordnungsgemäß überwacht werden kann, ist zu gewährleisten, dass den Transaktionsregistern vollständige und genaue Angaben zu den Risiken und den zwischen zwei Gegenparteien ausgetauschten Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden. Daher kommt es wesentlich darauf an, dass Gegenparteien Bewertungen von Derivatekontrakten nach einer gemeinsamen Methodik melden. Ebenso wichtig ist es, auch für erhaltene Ersteinschuss- und Nachschussleistungen eine Meldung vorzuschreiben.

(6) Damit die zuständigen Behörden umfassend über echte Risiken der Gegenparteien in allen Derivatekategorien informiert sind, sollten die Meldepflichten neben den Einzelheiten der Kreditderivate auch die zwischen den Gegenparteien ausgetauschten Sicherheiten umfassen. Damit die meldenden Parteien ihren Meldepflichten in standardisierter, harmonisierter Form nachkommen können, müssen auch die Beschreibungen der bestehenden Felder präzisiert werden.

(7) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die Meldepflicht sollte in Bezug auf die Einzelheiten der zu meldenden Daten geändert werden. Den Gegenparteien und Transaktionsregistern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, damit sie alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um die geänderten Anforderungen zu erfüllen.

(9) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(10) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 hat die ESMa offene öffentliche Konsultationen zu diesem Entwurf durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der in Artikel 37 der Verordnung genannten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 wird wie folgt geändert:

( 1) Absatz 2 von Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in einer einzigen Meldung zusammenzufassen.

Abweichend von Unterabsatz 1 sind die in Absatz 1 genannten Angaben in gesonderten Meldungen zu übermitteln, wenn:

  1. der Derivatekontrakt sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzt;
  2. die Felder in den Tabellen des Anhangs für die Übermittlung der Angaben zu dem unter Buchstabe a genannten Derivatekontrakt ungeeignet sind.

Die Gegenparteien eines Derivatekontrakts, der sich aus mehreren Derivatekontrakten zusammensetzt, einigen sich vor Ablauf der Meldefrist auf die Anzahl der für diesen Derivatekontrakt an ein Transaktionsregister zu übermittelnden getrennten Meldungen.

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