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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/55 der Kommission vom 9. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 in Hinblick auf die Aufnahme der Republik Singapur in die Liste der Drittländer, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 10 vom 13.01.2018 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 2 sind die Drittländer aufgeführt, die anerkanntermaßen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen, die Sicherheit gefährdenden Eingriffen gleichwertig sind.

(2) Die Kommission hat festgestellt, dass auch die Republik Singapur die in Teil E des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission 3 aufgeführten Kriterien für die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern erfüllt.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Es sollte eine angemessene Frist bis zur Anwendung dieser Verordnung vorgesehen werden, da Änderungen bei dem Betrieb und/oder der Infrastruktur auf Flughäfen erforderlich sein können.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 6. Februar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Januar 2018

1) ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72.

2) ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1.

3) Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 7).

.

Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

1. In Kapitel 3 erhält Anlage 3-B folgende Fassung:

" Anlage 3-B
Sicherheit von Luftfahrzeugen

Drittländer sowie andere Länder und Gebiete, auf die gemäss Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, die anerkanntermassen Sicherheitsstandards anwenden, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind

In Bezug auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen werden in folgenden Drittländern sowie anderen Ländern und Gebieten, auf die gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Titel VI im Dritten Teil des Vertrags keine Anwendung findet, anerkanntermaßen Sicherheitsstandards angewandt, die den gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt gleichwertig sind:

Kanada

Färöer in Bezug auf den Flughafen Vagar

Grönland in Bezug auf den Flughafen Kangerlussuaq

Guernsey

Insel Man

Jersey

Montenegro

Republik Singapur in Bezug auf den Flughafen Singapore Changi

Vereinigte Staaten von Amerika

Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ihr vorliegende Informationen darauf hinweisen, dass von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandte, mit wesentlichen Auswirkungen auf die Luftsicherheit in der Union insgesamt verbundene Sicherheitsstandards den gemeinsamen Grundstandards der Union nicht mehr gleichwertig sind.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden unverzüglich benachrichtigt, wenn der Kommission Informationen über Maßnahmen, einschließlich Ausgleichsmaßnahmen, vorliegen, die bestätigen, dass die Gleichwertigkeit der von dem betreffenden Drittland oder anderen Land oder Gebiet angewandten relevanten Sicherheitsstandards wiederhergestellt ist."

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(Stand: 11.03.2019)

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