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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2390 der Kommission vom 15. Dezember 2017 bezüglich der Konformität des Gebührensatzes für die Gebührenzone Schweiz für das Jahr 2017 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8498)
(Nur der deutsche, der französische und der italienische Text sind verbindlich)
(ABl. Nr. L 340 vom 20.12.2017 S. 51)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr 1 (im Folgenden das "Abkommen"),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") 2, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1, und auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste 3, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 5.
(2) Im Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission 6 werden die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in festgestellten Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis einschließlich 2019) festgelegt.
(3) Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für 2017 für die einzelnen Gebührenzonen zu prüfen, die ihr nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung bis zum 1. Juni 2016 von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden. Die Prüfung dient der Feststellung der Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.
(4) Die Kommission hat die Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums von Eurocontrol anhand der von den Mitgliedstaaten bis zum 1. November 2016 vorgelegten Daten und zusätzlichen Informationen geprüft. Bei der Prüfung durch die Kommission wurden auch die Erläuterungen und Korrekturen vor der am 23. November 2016 in Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 abgehaltenen Konsultationssitzung bezüglich der Gebührensätze für 2017 für Streckendienste sowie die Korrekturen der Gebührensätze berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten im Rahmen sich anschließender Kontakte mit der Kommission vorgenommen hatten.
(5) Auf der Grundlage dieser Prüfung stellte die Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 fest, dass die von der Schweiz vorgelegten Gebührensätze für die einzelnen Streckengebührenzonen für 2017 mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 in Einklang stehen.
(6) Die Feststellung und Mitteilung der Tatsache, dass die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen, erfolgen unbeschadet Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004.
(7) Gemäß dem letzten Absatz von Artikel 17 Absatz 1 werden die Gebührensätze in Landeswährung festgesetzt. Die Gebührensätze in diesem Beschluss sind daher in Schweizer Franken angegeben.
(8) Die Kommission hat die Schweiz zu diesem Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens konsultiert
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Gebührensatz von 113,86 für 2017 für die Streckengebührenzone der Schweiz entspricht den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.
Dieser Beschluss ist an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.
Brüssel, den 15. Dezember 2017
2) ABl. Nr. L 96 vom 31.03.2004 S. 10.
(Stand: 11.03.2019)
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