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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2378 der Kommission vom 15. Dezember 2017 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2017 mit Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8501)
(Nur der kroatische, der tschechische, der dänische, der niederländische, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der deutsche, der griechische, der ungarische, der italienische, der lettische, der litauische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der slowenische, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 83)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum ("Flugsicherungsdienste-Verordnung") 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste 2, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 legt eine gemeinsame Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste fest. Die gemeinsame Gebührenregelung ist wesentlich für die Erreichung der Ziele des Leistungssystems nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 4.

(2) Der Durchführungsbeschluss 2014/132/EU der Kommission 5 legt die unionsweiten Leistungsziele einschließlich eines Kosteneffizienzziels für Strecken-Flugsicherungsdienste, ausgedrückt in festgestellten Kosten je Einheit für die Erbringung dieser Dienste, für den zweiten Bezugszeitraum (2015 bis einschließlich 2019) fest.

(3) Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 hat die Kommission die Gebührensätze für 2017 für die einzelnen Gebührenzonen zu prüfen, die ihr bis zum 1. Juni 2016 nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden. Diese Prüfung betrifft die Konformität dieser Gebührensätze mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.

(4) Die Kommission hat die Prüfung der Gebührensätze mit Unterstützung des Leistungsüberprüfungsgremiums von Eurocontrol unter Verwendung der von den Mitgliedstaaten bis zum 1. November 2016 vorgelegten Angaben und zusätzlichen Informationen vorgenommen. Bei der Prüfung durch die Kommission wurden auch die Erläuterungen und Korrekturen vor der Konsultationssitzung zu den Gebührensätzen für 2017 für Streckendienste, die am 23. November 2016 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 abgehalten wurde, sowie die Korrekturen der Gebührensätze berücksichtigt, die die Mitgliedstaaten im Rahmen sich anschließender Kontakte mit der Kommission vorgenommen hatten.

(5) Auf der Grundlage dieser Prüfung hat die Kommission nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 festgestellt, dass die von Österreich, Belgien, Kroatien, Zypern, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, der Slowakischen Republik, Slowenien, Spanien, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Gebührensätze für Streckendienste für die einzelnen Gebührenzonen für 2017 den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen.

(6) Nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollte den betreffenden Mitgliedstaaten diese Feststellung mitgeteilt werden.

(7) Die Feststellung und Mitteilung der Tatsache, dass die Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 entsprechen, erfolgen unbeschadet Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze für Streckendienste für die einzelnen Gebührenzonen für das Jahr 2017 entsprechen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr.

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