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Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2374 der Kommission vom 15. Dezember 2017 zur Festlegung der Bedingungen für die Verbringung, Lagerung und Verarbeitung bestimmter Früchte und ihrer Hybriden mit Ursprung in Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung bestimmter Schadorganismen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8395)
(ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 60)
s. Liste - zur Ergänzung der RL 2000/29/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 16.2 Buchstabe e und Nummer 16.4 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG sind die besonderen Anforderungen für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenprodukten in alle Mitgliedstaaten sowie deren Verbringung innerhalb aller Mitgliedstaaten aufgeführt.
(2) Die Nummern 16.2 Buchstabe e und 16.4 Buchstabe e wurden mit der Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission 2 in Anhang IV Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG eingefügt. In diesen Nummern sind die besonderen Anforderungen für bestimmte Früchte festgelegt (Früchte vonCitrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans., Swinglea Merr. und ihren Hybriden), die für die industrielle Verarbeitung bestimmt sind (im Folgenden "spezifizierte Früchte"). Gemäß diesen Nummern muss die Kommission die Bedingungen für die Verbringung dieser Früchte innerhalb der Union sowie ihre Lagerung und Verarbeitung erlassen.
(3) Damit die zuständigen amtlichen Stellen und die Unternehmer die für die spezifizierten Früchte geltenden Bedingungen einhalten können, ist es angezeigt, die Mitteilung von Angaben zu den spezifizierten Früchten zu verlangen, bevor diese Früchte innerhalb der Union verbracht werden dürfen.
(4) Die Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb der Union sollte von den zuständigen amtlichen Stellen überwacht werden, damit eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der maßgeblichen Bedingungen gewährleistet ist.
(5) Für die industrielle Verarbeitung der spezifizierten Früchte sollten spezifische Bedingungen aufgestellt werden, damit der pflanzengesundheitliche Schutz des Unionsgebiets vor Schadorganismen sichergestellt ist. Diese Bedingungen sollten Vorschriften hinsichtlich der Betriebe, der Abfälle und Nebenprodukte sowie der Aufzeichnungen enthalten.
(6) Damit der pflanzengesundheitliche Schutz der Union sichergestellt und, falls erforderlich, die Kontrolle der Lagerung gewährleistet ist, sollten die spezifizierten Früchte in einer registrierten Einrichtung gelagert werden, die für diesen Zweck von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befindet, zugelassen ist, um jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen zu vermeiden. Es sollten spezifische Bedingungen für die Lagerung eingeführt werden, damit eine wirksame Rückverfolgbarkeit dieser Produkte, eine Kontrolle dieser Tätigkeit und der pflanzengesundheitliche Schutz des Unionsgebietes sichergestellt sind.
(7) Da die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften, die notwendig sind, um der Richtlinie (EU) 2017/1279 nachzukommen, ab dem 1. Januar 2018 anwenden sollen, sollte dieser Beschluss am selben Datum Wirkung erlangen.
(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Im vorliegenden Beschluss werden die Bedingungen für die Verbringung, Lagerung und Verarbeitung von Früchten vonCitrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr. sowie ihren Hybriden mit Ursprung in Drittländern im Sinne des Anhangs IV Teil a Kapitel I Nummer 16.2 Buchstabe e und Nummer 16.4 Buchstabe e der Richtlinie 2000/29/EG festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb der Union
(Stand: 11.03.2019)
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