Regelwerk, EU 2017

Beschl. (GASP) 2017/2315
- Inhalt =>

Artikel 1 Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit

Artikel 2 Teilnehmende Mitgliedstaaten

Artikel 3 Weiter gehende Verpflichtungen im Einklang mit Protokoll Nr. 10

Artikel 4 SSZ-Steuerung

Artikel 5 SSZ-Projekte

Artikel 6 Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Artikel 7 Unterstützung durch den EAD und die EDA

Artikel 8 Finanzierung

Artikel 9 Beteiligung von Drittstaaten an bestimmten Projekten

Artikel 10 Sicherheitsvorschriften

Artikel 11 Inkrafttreten

Anhang Liste der ehrgeizigen und weitergehenden gemeinsamen Verpflichtungen, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten in den durch Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 festgelegten fünf Bereichen eingehen

Übersetzung

Präambel

Anlage I Grundsätze der SSZ

Anlage II Liste der ehrgeizigen und weitergehenden gemeinsamen Verpflichtungen in den durch Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 festgelegten fünf Bereichen

Anlage III Steuerung

1. Den teilnehmenden Mitgliedstaaten kommt die zentrale Rolle bei der Entscheidungsfindung zu, sie handeln jedoch in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter

2. Die Steuerung umfasst zwei Steuerungsebenen, und zwar eine übergeordnete Ebene mit der Aufgabe, die Kohärenz der SSZ und die mit ihr verfolgten Zielsetzungen zu gewährleisten, die ergänzt wird durch spezifische Verfahren zur Steuerung der SSZ-Projekte.

3. Ein präziser, in mehrere Phasen gegliederter Ansatz mit realistischen und verbindlichen Zielen für jede Phase

4.