Beschl. (GASP) 2017/2315
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Artikel 1 Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit
Artikel 2 Teilnehmende Mitgliedstaaten
Artikel 3 Weiter gehende Verpflichtungen im Einklang mit Protokoll Nr. 10
Artikel 4 SSZ-Steuerung
Artikel 5 SSZ-Projekte
Artikel 6 Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Artikel 7 Unterstützung durch den EAD und die EDA
Artikel 8 Finanzierung
Artikel 9 Beteiligung von Drittstaaten an bestimmten Projekten
Artikel 10 Sicherheitsvorschriften
Artikel 11 Inkrafttreten
Anhang Liste der ehrgeizigen und weitergehenden gemeinsamen Verpflichtungen, welche die teilnehmenden Mitgliedstaaten in den durch Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 festgelegten fünf Bereichen eingehen
Anlage I Grundsätze der SSZ
Anlage II Liste der ehrgeizigen und weitergehenden gemeinsamen Verpflichtungen in den durch Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 festgelegten fünf Bereichen
Anlage III Steuerung
1. Den teilnehmenden Mitgliedstaaten kommt die zentrale Rolle bei der Entscheidungsfindung zu, sie handeln jedoch in Abstimmung mit dem Hohen Vertreter
2. Die Steuerung umfasst zwei Steuerungsebenen, und zwar eine übergeordnete Ebene mit der Aufgabe, die Kohärenz der SSZ und die mit ihr verfolgten Zielsetzungen zu gewährleisten, die ergänzt wird durch spezifische Verfahren zur Steuerung der SSZ-Projekte.
3. Ein präziser, in mehrere Phasen gegliederter Ansatz mit realistischen und verbindlichen Zielen für jede Phase