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Regelwerk, EU 2017, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2238 der Kommission vom 5. Dezember 2017 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für anerkannte Kontraktmärkte und Swap-Ausführungssysteme in den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 320 vom 06.12.2017 S. 11)



Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dürfen in der Union niedergelassene finanzielle Gegenparteien und nichtfinanzielle Gegenparteien, die die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte Clearingschwelle überschreiten, Geschäfte mit Derivaten, die der Handelspflicht unterliegen, nur auf geregelten Märkten, multilateralen Handelssystemen ("multilateral trading facilities", MTF), organisierten Handelssystemen ("organised trading facilities", OTF) und von der Kommission als gleichwertig anerkannten Drittlandshandelsplätzen tätigen. Das betreffende Drittland sollte ein wirksames gleichwertiges System für die Anerkennung von nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zugelassenen Handelsplätzen gewährleisten.

(2) Das in Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehene Verfahren zur Anerkennung von Drittlandshandelsplätzen soll es finanziellen und bestimmten nichtfinanziellen Gegenparteien mit Niederlassung in der Union ermöglichen, Geschäfte mit der Handelspflicht unterliegenden Derivaten auf Drittlandshandelsplätzen zu tätigen, die als gleichwertig anerkannt sind. Somit wird mit dem Anerkennungsverfahren und dem Gleichwertigkeitsbeschluss die Transparenz im Derivatehandel selbst dann erhöht, wenn dieser auf Handelsplätzen in einem Drittland stattfindet.

(3) Angesichts der am 25. September 2009 von der G20 in Pittsburgh getroffenen Vereinbarung, den Handel mit standardisierten OTC-Derivaten auf Börsen oder elektronische Handelsplattformen zu verlagern, erscheint es angebracht, ein ausreichendes Spektrum geeigneter Handelsplätze vorzusehen, an denen der Handel im Einklang mit der eingegangenen Verpflichtung stattfinden kann. Die Gleichwertigkeitsbestimmungen sind in Verbindung mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu sehen, insbesondere ihrem Beitrag zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts, zu Marktintegrität, Anlegerschutz und Finanzstabilität. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf die Notwendigkeit verwiesen, mit Blick auf bestimmte Anforderungen für alle Institute ein einheitliches Regelwerk zu schaffen und Aufsichtsarbitrage zu vermeiden. Aus diesem Grund sollte die Union bei der Bestimmung, welche standardisierten OTC-Derivatekontrakte der Handelspflicht unterliegen sollen, auch darauf hinwirken, dass für die Erfüllung der Handelspflicht ein ausreichendes Spektrum geeigneter Handelsplätze - auch innerhalb der EU - zur Verfügung steht.

(4) Gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 können Drittlandshandelsplätze als gleichwertig mit in der Union niedergelassenen Handelsplätzen anerkannt werden, wenn sie rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die mit den aus der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erwachsenden Anforderungen an Handelsplätze gleichwertig sind, und in diesem Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. Dies ist in Verbindung mit den Zielen jenes Rechtsakts zu sehen, insbesondere seinem Beitrag zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts, zu Marktintegrität, Anlegerschutz und nicht zuletzt Finanzstabilität.

(5) Auf den in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ansässigen Swap-Handelsplattformen werden große Mengen auf Dollar lautender Swaps gehandelt, weswegen EU-Unternehmen für ein effizientes Risikomanagement unbedingt Zugang zu diesen liquiden Plattformen erhalten sollten. Angesichts der Bedeutung von US-Swap-Handelsplattformen für das Funktionieren des EU-Markts und ihres Einflusses auf die Finanzstabilität sollten in den USa ansässige Swap-Handelsplattformen anerkannt werden. Dieser Beschluss beruht auf einer eingehenden Prüfung des durch das US-Warenbörsengesetz ("Commodity Exchange Act", CEA) und dessen Durchführungsverordnungen gebildeten Rechts- und Aufsichtsrahmens für Swap-Handelsplattformen unter besonderer Berücksichtigung von Marktintegrität und Transparenz.

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