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Regelwerk, EU 2017, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2205 der Kommission vom 29. November 2017 mit Durchführungsbestimmungen für das Verfahren zur Meldung von Nutzfahrzeugen mit erheblichen oder gefährlichen Mängeln, die bei einer technischen Unterwegskontrolle festgestellt wurden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 314 vom 30.11.2017 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Werden im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2014/47/EU an einem nicht im kontrollierenden Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug unter anderem erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, so unterrichtet die Kontaktstelle die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ergebnisse dieser Kontrolle. Diese Meldung muss die Angaben des Berichts über eine technische Unterwegskontrolle gemäß Anhang IV enthalten, der im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/47/EU nach Abschluss einer gründlicheren Kontrolle vom Prüfer erstellt wird.

(2) Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den nationalen Kontaktstellen muss die Kommission Durchführungsbestimmungen für das Meldeverfahren festlegen.

(3) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2014/47/EU sollte die Meldung bevorzugt über das in Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte einzelstaatliche elektronische Register erfolgen.

(4) In Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sind die Daten aufgeführt, die die einzelstaatlichen elektronischen Register mindestens enthalten müssen. Allerdings gehören die Angaben des Berichts über eine technische Unterwegskontrolle gemäß Anhang IV der Richtlinie 2014/47/EU nicht zu diesem vorgeschriebenen Mindestinhalt.

(5) In Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist festgelegt, dass die einzelstaatlichen elektronischen Register miteinander zu vernetzen sind.

(6) Aufgrund des begrenzten Anwendungsbereichs von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und des daraus resultierenden begrenzten Anwendungsbereichs des Datenbanksystems "ERRU" (European Register of Road Transport Undertakings) können die in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2014/47/EU genannten Informationen nicht über die einzelstaatlichen elektronischen Register, die über dieses System vernetzt sind, übermittelt werden.

(7) Um jedoch unnötigen Verwaltungsaufwand und unnötige Verwaltungskosten zu vermeiden, sollte die Systemarchitektur des ERRU genutzt werden, um das Benachrichtigungssystem für Meldungen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2014/47/EU zu entwickeln.

(8) Die gemeinsamen Regeln für die Vernetzung über ERRU sind in der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission 3 festgelegt.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission 4 wird zu erheblichen Änderungen an den allgemeinen Funktionen des ERRU führen und die Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 zum 30. Januar 2019 ersetzen. Das Benachrichtigungssystem für Meldungen nach einer Unterwegskontrolle (RSI-System) wird auf den allgemeinen Funktionen des ERRU basieren.

(10) Um den Verwaltungs- und Verfahrensaufwand zu verringern und Kohärenz zu gewährleisten, ist es daher erforderlich, dass das Benachrichtigungssystem für Meldungen nach einer Unterwegskontrolle ebenfalls zum 30. Januar 2019 betriebsbereit ist.

(11) Die insbesondere in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegten Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten gelten auch für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Rahmen der Richtlinie 2014/47/EU. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere geeignete Sicherheitsmaßnahmen umsetzen, um dem Missbrauch personenbezogener Daten vorzubeugen.

(12) Gegebenenfalls gelten für die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten im Rahmen der Richtlinie 2014/47/EU auch die Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 6.

(13) Die Maßnahmen dieser Verordnung werden entsprechend der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 eingesetzten Ausschusses angenommen

- hat folgende Verordnung erlassen:

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